Entscheidungsdatum
23.07.2014Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W179 2007071-1/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, 1051 Wien, Postfach 1000, vom XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, 1051 Wien, Postfach 1000, vom römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, beschlossen:
Spruch
A) Befreiung von Rundfunkgebühren sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1, § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach Erlassen eines Verbesserungsauftrages den Antrag der Beschwerdeführerin (kurz: BF) zurück.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde nach Erlassen eines Verbesserungsauftrages den Antrag der Beschwerdeführerin (kurz: BF) zurück.
Begründend führte die belangte Behörde nach Aufzählung fehlender Angaben bzw. Unterlagen im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei bereits im Verbesserungsauftrag darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückzuweisen sei, falls sie die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachreichen würde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang XXXX) Beschwerde.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang römisch 40 ) Beschwerde.
Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
3. Die Beschwerde erfüllt nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG.3. Die Beschwerde erfüllt nicht die Inhaltserfordernisse des Paragraph 9, VwGVG.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX eine Kopie ihrer Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück und trägt ihr auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag enthält den expliziten Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden wird.Das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 eine Kopie ihrer Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück und trägt ihr auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag enthält den expliziten Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden wird.
Ebenso wird im Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen und ausdrücklich erläutert, dass Telefax und E-Mail keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung sind (§ 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV).Ebenso wird im Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen und ausdrücklich erläutert, dass Telefax und E-Mail keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung sind (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV).
Einem erfolglosen (zweiten) Zustellversuch des Mängelbehebungsauftrages am XXXX folgt eine Hinterlegung beim Postamt bei gleichzeitiger Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in das Hausbrieffach der Beschwerdeführerin. Die Abholfrist beginnt am XXXX.Einem erfolglosen (zweiten) Zustellversuch des Mängelbehebungsauftrages am römisch 40 folgt eine Hinterlegung beim Postamt bei gleichzeitiger Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in das Hausbrieffach der Beschwerdeführerin. Die Abholfrist beginnt am römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin macht binnen der gesetzten Frist keine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hiermit werden der eingangs beschriebene Verfahrensgang und die darin angeführten Tatsachen festgestellt.
Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu dem erlassenen Bescheid eine Eingabe übermittelte. Der Eingabe waren beigeschlossen ein Auszug aus dem ZMR über einen Hauptwohnsitz der BF an der antragsgegenständlichen Adresse und eine Verständigung einer Pensionsversicherungsanstalt über die leistungshöhe zum XXXX für die BF.Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu dem erlassenen Bescheid eine Eingabe übermittelte. Der Eingabe waren beigeschlossen ein Auszug aus dem ZMR über einen Hauptwohnsitz der BF an der antragsgegenständlichen Adresse und eine Verständigung einer Pensionsversicherungsanstalt über die leistungshöhe zum römisch 40 für die BF.
Da diese Eingabe keine näheren Anhaltspunkte einer Beschwerde, insbesondere Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, und keine Angaben zum Beschwerdebegehren und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde enthielt (§ 9 Abs 1 Z 3, 4 und 5 VwGVG), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.Da diese Eingabe keine näheren Anhaltspunkte einer Beschwerde, insbesondere Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, und keine Angaben zum Beschwerdebegehren und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde enthielt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwGVG), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Die Abholfrist des hinterlegten Mängelbehebungsauftrages begann am XXXX zu laufen und gilt dieser somit am selben Tag als zugestellt. Die im Auftrag gesetzte Frist von zwei Wochen zur Behebung der Mängel lief am XXXX ab.Die Abholfrist des hinterlegten Mängelbehebungsauftrages begann am römisch 40 zu laufen und gilt dieser somit am selben Tag als zugestellt. Die im Auftrag gesetzte Frist von zwei Wochen zur Behebung der Mängel lief am römisch 40 ab.
Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel ihrer Eingabe nicht fristgerecht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen sowie aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und der vorliegenden Eingabe des Beschwerdeführers.
Die Daten zur Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergeben sich aus dem zugehörigen Rückschein.
Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Schriftstücke mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Somit ergibt sich das festgestellte Fristende.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gelten hinterlegte Schriftstücke mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Somit ergibt sich das festgestellte Fristende.
Die mangelhafte Eingabe wurde nicht fristgerecht saniert, weil bis zum Ausfertigungsdatum der vorliegenden Entscheidung keine Verbesserung beim Bundesverwaltungsgericht einging.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeiten:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Ebenso kann nach § 9 Abs 6 FezG, BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Ebenso kann nach Paragraph 9, Absatz 6, FezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013,, gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3.2 Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllens des zuvor erteilten behördlichen Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag selbst. Soweit die Beschwerdeführerin nun Unterlagen vorlegt, sind diese somit unbeachtlich, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht über den zugrundeliegenden Antrag entscheiden kann.
2. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung bekämpfen müssen, was sie jedoch nicht tat.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt aus den in den Feststellungen angeführten Gründen nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG.Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt aus den in den Feststellungen angeführten Gründen nicht die Inhaltserfordernisse des Paragraph 9, VwGVG.
Für das Bundesverwaltungsgericht war insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die Beschwerdeführerin von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeht. Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel jedoch ungenutzt verstreichen lassen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, u Absatz 4, VwGVG entfallen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdegründe, Beschwerdeinhalt, Beschwerdemängel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W179.2007071.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014