RS Vwgh 2008/6/25 2008/02/0058

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2c Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Sind Messlinien tatsächlich bei dem Messverfahren nicht objektiv feststellbar, kann das Fehlen eines solchen objektiven Beweises nicht durch die Aussage des messenden Beamten, der sich an die Messung naturgemäß nicht mehr erinnern kann und selbst bei der allgemeinen Beschreibung der Durchführung der Messung keine einheitlichen Angaben machte, ersetzt werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen"zu einem anderen Bescheid"Verfahrensbestimmungen Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020058.X01

Im RIS seit

21.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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