RS Vwgh 2008/6/25 2008/15/0144

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs6 idF 1996/201;
EStG 1988 §18 Abs7;
EStG 1988 §2 Abs2;

Rechtssatz

Verluste aus drei betrieblichen Einkunftsarten können nur insoweit in den Folgejahren als Sonderausgaben berücksichtigt werden, als sie nicht im Verlustentstehungsjahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können. Von gesetzlich angeordneten Verlustausgleichsbeschränkungen abgesehen, sind nach § 2 Abs 2 EStG 1988 bei Ermittlung des Einkommens Verluste mit anderen Einkünften, also auch mit Einkünften aus nichtbetrieblichen Einkunftsarten auszugleichen (vgl Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9 Tz 602).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150144.X01

Im RIS seit

22.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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