RS Vwgh 2008/6/25 2004/04/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs3;
GewO 1994 §77 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0083 E 9. September 1998 RS 3 hier nicht letzter Satz

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob die von einer Aufschließungsstraße herrührenden, insbesondere durch das Zufahren der Kunden verursachten und auf die Liegenschaft des Nachbarn einwirkenden Lärmimmissionen der Betriebsanlage zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese Aufschließungsstraße einen Teil der Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Die Vorschreibung der Anlegung einer Aufschließungsstraße im angefochtenen Bescheid als Auflage spricht für die Annahme, daß es sich dabei um einen Teil der Betriebsanlage handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004040039.X01

Im RIS seit

28.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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