RS Vwgh 2008/6/25 2005/12/0045

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §12 impl;
GehG 1956 §12a Abs4 impl;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das GehG sieht im Falle der Ernennung eines Landeslehrers in eine höhere Verwendungsgruppe ("Überstellung" im Sinne des § 12a Abs. 1 GehG) unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass nach einer solchen Überstellung die für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe maßgeblichen Dienstzeiten nur in einem begrenzten Umfang zu berücksichtigen sind. Dies wird in der zentralen allgemeinen Regelung des § 12a GehG dadurch zum Ausdruck gebracht, dass jene besoldungsrechtliche Stellung gebührt, die sich ergeben würde, wenn der Beamte bzw. Landeslehrer die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß zurückgelegt hätte, um das bestimmte Zeiträume überschritten werden (vgl. insbesondere die Formulierung des § 12a Abs. 4 GehG). Damit wird bei Ernennungen in eine höhere Verwendungsgruppe im aufrechten Dienstverhältnis ein "Überstellungsabzug" bewirkt. Dieser Überstellungsabzug betrifft nur die besoldungsrechtliche Einstufung, wirkt sich aber im aufrechten Dienstverhältnis nicht unmittelbar auf die Berechnung des Vorrückungsstichtages aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120045.X04

Im RIS seit

25.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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