RS Vwgh 2008/6/25 2005/12/0184

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §17b Abs1 idF 1972/214;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0187 E 15. April 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Wie die Gesetzesmaterialien (323 BlgNR XIII. GP, 9) zeigen, hängt die Abgrenzung zwischen der Gebührlichkeit einer Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG 1956 oder aber einer Überstundenvergütung nach § 16 GehG 1956 davon ab, ob sich der Beamte außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (lediglich) auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder, ob er im relevanten Zeitraum (darüber hinaus) zu einer Dienstleistung herangezogen, ihm also ein (darüber hinausgehendes) dienstliches Verhalten aufgetragen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120184.X01

Im RIS seit

25.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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