RS Vwgh 2008/6/25 2008/04/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs5;

Rechtssatz

Voraussetzung für das Vorliegen des Entziehungsgrundes gemäß § 13 Abs. 5 GewO ist allein die Tatsache , dass der natürlichen Person ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines Rechtsträgers zusteht oder zugestanden ist, auf den ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. zutrifft. Ob diese natürliche Person auch ein Verschulden an der Herbeiführung der Insolvenz trifft, ist hingegen für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 5 GewO bedeutungslos (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 2. Juni 1999, Zl. 99/04/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008040079.X02

Im RIS seit

24.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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