RS Vwgh 2008/6/25 2006/15/0349

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl. dazu grundlegend das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018). Die so verstandene Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus hat die belangte Behörde nach dem Beschwerdevorbringen der GmbH zum Vorliegen einer mehr als zehnjährigen Geschäftsführertätigkeit, ohne einen relevanten Feststellungsmangel vertreten zu müssen, annehmen können. Dass gegenständlich einer der seltenen Ausnahmefälle vorläge, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Dienstnehmer seiner Gesellschaft anzusehen wäre, zeigt die Beschwerde mit dem Vorbringen, der Gesellschafter-Geschäftsführer habe sich durch seine bei ihm angestellte Ehefrau vertreten lassen können, nicht auf. Auch steht es der Eingliederung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen, wenn der Geschäftsführer seine Arbeitszeit in einem hohen Ausmaß auch anderen Unternehmen widmet oder er auch Geschäftsführerfunktionen für andere Unternehmen ausübt (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2005, 2004/14/0056, und vom 27. März 2008, 2006/13/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150349.X02

Im RIS seit

17.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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