RS Vwgh 2008/6/25 2006/15/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §32 Abs8;
EStG 1988 §6 Z3;
EStG 1988 §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/15/0058 E 25. Juni 2008 2008/15/0082 E 25. Juni 2008

Rechtssatz

Nach den unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde hat die Bank mit dem Abschluss der gegenständlichen Sparverträge die Verpflichtung übernommen, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital auf die vereinbarte Laufzeit mit einem feststehenden jährlichen Zinssatz zu verzinsen. Jeweils zum Jahresende werden die für das abgelaufene Jahr geschuldeten Zinsen dem Kapital zugeschlagen und bildet das solcherart jährlich neu ermittelte Kapital die Bemessungsgrundlage für die im Folgejahr geschuldete Verzinsung. Lediglich für den Fall der vorzeitigen Kündigung des Vertrages durch den Sparer reduziert sich die Verpflichtung der Bank auf die Leistung der niedrigeren so genannten Tabellenzinsen. Wenn die belangte Behörde bei der vorliegenden Vertragsgestaltung davon ausgegangen ist, dass die vom Sparer geschuldete Leistung (Überlassung eines bestimmten Geldbetrages) am Bilanzstichtag zeitanteilig als erbracht anzusehen und die auf diesen Zeitabschnitt entfallende in der Zahlung von Fixzinsen bestehende Gegenleistungsverpflichtung der Bank bereits als Verbindlichkeit auszuweisen ist, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die im Beschwerdefall bestehende Ungewissheit, ob der Kapitalgeber nach dem Bilanzstichtag ein Verhalten (nämlich die vorzeitige Behebung des Kapitals) setzt, das den vereinbarten Zinsanspruch nachträglich teilweise zum Wegfall bringen könnte, hindert die Beurteilung der eingegangenen Zinsenverpflichtung als Verbindlichkeit nicht, weil - jedenfalls solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen - von einem vertragskonformen Verhalten der Vertragspartner auszugehen ist. Für den Standpunkt der belangten Behörde spricht zudem die Verrechnung von Zinseszinsen, also die Verzinsung der mit Ende des Kalenderjahres entstandenen Ansprüche auf die vereinbarten Fixzinsen. Die gegenständlichen Sparverträge sind damit ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Spareinlagen im Sinne des § 32 Abs. 8 Bankwesengesetz vergleichbar, die auf eine bestimmte Laufzeit gebunden sind und bei denen im Falle vorzeitig geleisteter Zahlungen Vorschusszinsen zur Verrechnung gelangen, welche mit den vereinbarten Habenzinsen gegenverrechnet werden. In einem solchen Fall kann kein Zweifel darüber bestehen, dass eine Verbindlichkeit der Bank zur Leistung der vereinbarten Zinsen vorliegt, welche im Falle vorzeitiger Behebung durch den Sparer allenfalls durch eine entsprechende Gegenforderung der Bank (teilweise) kompensiert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150059.X02

Im RIS seit

17.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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