RS Vwgh 2008/6/25 2007/04/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs2;

Rechtssatz

Die GmbH hat am 7. Dezember 1998 einen Ausländer ohne entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG beschäftigt. Der dafür verantwortliche M. wurde nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG mit einer Geldstrafe von ATS 90.000,-- rechtskräftig bestraft. Trotz dieser Bestrafung ist er einschlägig rückfällig geworden und hat am 21. Jänner 2003 in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH zwei ausländische Arbeiter ohne entsprechende Berechtigung beschäftigt, weshalb er neuerlich gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG rechtskräftig bestraft worden ist. Das langjährige Betreiben eines Gewerbes (hier: des Baumeistergewerbes) ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer und die wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne Berechtigung nach dem AuslBG sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit "schwerwiegenden Verstößen" im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO gleichzuhalten. Angesichts der Wiederholung der Übertretung des AuslBG und des langjährigen Betreibens eines Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer liegt dieses Fehlverhalten keineswegs so lange zurück, dass daraus die Unzuverlässigkeit von M. im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nicht mehr abgeleitet werden könnte. Die Behörde ist daher - unabhängig von der Beurteilung der Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes durch M. im Jahr 1997 - zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass bei M. der Entziehungsgrund gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040137.X09

Im RIS seit

10.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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