RS Vwgh 2008/6/25 2006/15/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6 Z2 lita;
EStG 1988 §6 Z3;
EStG 1988 §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/15/0058 E 25. Juni 2008 2008/15/0082 E 25. Juni 2008

Rechtssatz

Verbindlichkeitsrückstellungen unterscheiden sich von Verbindlichkeiten durch das Merkmal der Ungewissheit. Rückstellungen sind regelmäßig mit einem bestimmten Unsicherheitsfaktor behaftet, der sich etwa auf den Eintritt der Leistungsverpflichtung und die Höhe des Anspruches beziehen kann. Ein Ausweis dieser potentiellen Inanspruchnahme als Verbindlichkeit scheitert am Bestehen einer definitiven Leistungsverpflichtung. Die Abgrenzung zwischen Verbindlichkeit und Verbindlichkeitsrückstellung weist zahlreiche Unschärfen auf (vgl. für viele Doralt, EStG4, § 9 Tz. 7/3). Nach § 9 Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 sind Verbindlichkeitsrückstellungen mit 80% des Teilwertes anzusetzen, wobei der maßgebliche Teilwert ohne Abzinsungen zu ermitteln ist. Der Ausweis von Rückstellungen zu nur 80% des Teilwertes stellt eine pauschale Abzinsung dar (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 9 Tz. 89). Hingegen sind Verbindlichkeiten gemäß § 6 Z. 3 EStG 1988 unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 Z. 2 lit. a leg.cit. mit den "Anschaffungskosten", d.h. dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Eine pauschale Abzinsung schreibt das Einkommensteuergesetz für Verbindlichkeiten nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150059.X01

Im RIS seit

17.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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