RS Vwgh 2008/6/25 2008/15/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §137 litd;
FinStrG §139;
FinStrG §83 Abs2;

Rechtssatz

In der Begründung einer als Bescheid zu qualifizierenden Einleitungsverfügung nach § 83 Abs 2 FinStrG ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, 2000/14/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150162.X02

Im RIS seit

22.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten