RS Vwgh 2008/6/25 2008/15/0008

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §61;

Rechtssatz

Die Verbindung mehrerer Finanzstrafverfahren durch die selbe Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 61 FinStrG ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, der kein Bescheidcharakter zukommt (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, §§ 58-64 Tz. 21). (Hier: Der Spruchsenat beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zwar nicht durch eine ausdrückliche formelle Anordnung verbunden, jedoch faktisch zur gemeinsamen Verhandlung ausgeschrieben und über beide Strafverfahren gemeinsam eine Verhandlung durchgeführt und ein beide Verfahren erledigendes Erkenntnis erlassen. Diese Vorgangsweise genügt den Voraussetzungen des § 61 FinStrG.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150008.X02

Im RIS seit

17.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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