TE Bvwg Beschluss 2014/8/12 W183 1421995-1

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Veröffentlicht am 12.08.2014
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Entscheidungsdatum

12.08.2014

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W183 1421995-1/15Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, MMag. Dr. Erika PIELER über den Fristsetzungsantrag des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.08.2014, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl. 11 09.492, hg. Zl. W183 1421995-1, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, MMag. Dr. Erika PIELER über den Fristsetzungsantrag des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.08.2014, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl. 11 09.492, hg. Zl. W183 1421995-1, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 8 iVm § 30a Abs. 1 VwGG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 08.11.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 17.11.2011, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl. 11 09.492. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2014 eingelangtem Schriftsatz stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Im Wesentlichen begründete er den Antrag damit, dass das Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde noch keine Entscheidung getroffen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.11.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 17.11.2011, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2014, Zl. W 183 1421995-1/13E, entschieden. Der Beschluss, mit welchem der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, wurde durch die Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.08.2014 abgefertigt und dem Beschwerdeführer zugestellt. Der Nachweis über die Zustellung an den Beschwerdeführer liegt derzeit noch nicht vor.Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.11.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 17.11.2011, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2014, Zl. W 183 1421995-1/13E, entschieden. Der Beschluss, mit welchem der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, wurde durch die Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.08.2014 abgefertigt und dem Beschwerdeführer zugestellt. Der Nachweis über die Zustellung an den Beschwerdeführer liegt derzeit noch nicht vor.

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG ist Abs. 1 leg.cit. auch auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG ist Absatz eins, leg.cit. auch auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.

Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers bereits mit hg. Beschluss vom 31.07.2014, Zl. W183 1421995-1/13E, abgefertigt am 01.08.2014, gefällt wurde, steht dem Fristsetzungsantrag die Einwendung der entschiedenen Sache entgegen und ist der Fristsetzungsantrag daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

entschiedene Sache, Fristsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1421995.1.01

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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