RS Vwgh 2008/6/25 2007/15/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1;
UStG 1994 §2 Abs1;

Rechtssatz

Unternehmer ist derjenige, der die Leistung im eigenen Namen erbringt oder in dessen Namen die Leistung erbracht wird. Im Falle gesetzlicher oder gewillkürter Stellvertretung ist Unternehmer somit der Vertretene und nicht der Vertreter (vgl. Ruppe, UStG3, § 2 Tz. 19). Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, wer der "Herr der Leistungsbeziehung" ist, wer über die Leistung disponieren kann und in wessen Vermögen sich Erfolg oder Misserfolg der Leistung direkt niederschlägt (siehe die Nachweise bei Ruppe, UStG3, § 1 Tz. 255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007150102.X02

Im RIS seit

17.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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