TE Bvwg Beschluss 2014/8/13 W209 2008860-1

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Veröffentlicht am 13.08.2014
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Entscheidungsdatum

13.08.2014

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W209 2008860-1/6Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Reinhard SEITZ über den Antrag des XXX, der gegen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2014, GZ: W209 2008860-1/3E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Reinhard SEITZ über den Antrag des römisch 30 , der gegen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2014, GZ: W209 2008860-1/3E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs 2 iVm § 30a Abs 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Erkenntnis vom 02.07.2014, GZ: W209 2008860-1/3E, wurde der Beschwerde der XXX gegen den Bescheid des XXX, vom 19.02.2014 betreffend Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 7 iVm § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz von 01.01.2014 bis 07.10.2014 Arbeitslosengeld im gesetzlich vorgesehen Ausmaß zuerkannt.1. Mit Erkenntnis vom 02.07.2014, GZ: W209 2008860-1/3E, wurde der Beschwerde der römisch 30 gegen den Bescheid des römisch 30 , vom 19.02.2014 betreffend Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, Arbeitslosenversicherungsgesetz von 01.01.2014 bis 07.10.2014 Arbeitslosengeld im gesetzlich vorgesehen Ausmaß zuerkannt.

2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, das XXX, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet dies mit folgenden Ausführungen:2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, das römisch 30 , die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet dies mit folgenden Ausführungen:

Sollte der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben werden und müsste daher die Auszahlung erfolgen, so könnte im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses mangels gesetzlicher Bestimmung keine Rückforderung der ausgezahlten Leistung erfolgen. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG findet nach Ansicht des Revisionswerbers hier keine Anwendung.Sollte der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben werden und müsste daher die Auszahlung erfolgen, so könnte im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses mangels gesetzlicher Bestimmung keine Rückforderung der ausgezahlten Leistung erfolgen. Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG findet nach Ansicht des Revisionswerbers hier keine Anwendung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. § 30. Abs. 2 und § 30a Abs. 3 VwGG lauten:1. Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG lauten:

"§ 30. (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30a (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."Paragraph 30 a, (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."

2.1. Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden (nunmehr: Amtsrevisionen) zugeschnittenen Formulierungen des § 30 Abs. 2 VwGG (sowohl idF vor als auch nach dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013) wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde angenommen (vgl. hierzu die auch auf die Neufassung übertragbare Judikatur zu § 30 Abs. 2 VwGG alt, z.B. VwGH 10.12.2013, AW 2013/07/0059, VwGH 09.09.2013, AW 2013/07/0025; VwGH 21.04.2006, AW 2006/04/0008).2.1. Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden (nunmehr: Amtsrevisionen) zugeschnittenen Formulierungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (sowohl in der Fassung vor als auch nach dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde angenommen vergleiche hierzu die auch auf die Neufassung übertragbare Judikatur zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG alt, z.B. VwGH 10.12.2013, AW 2013/07/0059, VwGH 09.09.2013, AW 2013/07/0025; VwGH 21.04.2006, AW 2006/04/0008).

2.2. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsbeschwerde (Amtsrevision) bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Beschwerdeführer (Revisionswerber) als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016; VwGH 09.09.2013, AW 2013/07/0025). Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde (Amtsrevision) erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab (vgl. VwGH 09.10.2013, AW 2013/10/0036 mwN).2.2. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsbeschwerde (Amtsrevision) bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Beschwerdeführer (Revisionswerber) als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016; VwGH 09.09.2013, AW 2013/07/0025). Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde (Amtsrevision) erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab vergleiche VwGH 09.10.2013, AW 2013/10/0036 mwN).

3. Mit dem unter Pkt. I.2. wiedergegebenen Vorbringen ist es der Amtspartei gelungen darzutun, inwiefern die Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen mit einem die Schwelle der "Unverhältnismäßigkeit" übersteigenden Nachteil verbunden wäre.3. Mit dem unter Pkt. römisch eins.2. wiedergegebenen Vorbringen ist es der Amtspartei gelungen darzutun, inwiefern die Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen mit einem die Schwelle der "Unverhältnismäßigkeit" übersteigenden Nachteil verbunden wäre.

Dem AlVG ist das Rechtsinstitut einer vorläufigen, jederzeit widerruflichen und rückforderbaren Leistung fremd. Würde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattgegeben, hätte dies die Verpflichtung des Revisionswerbers zufolge, das mit ho. Erkenntnis zuerkannte Arbeitslosengeld auszuzahlen. Der in der Folge bis zur Entscheidung über die Revision mögliche Leistungsbezug wäre der o.a. Judikatur folgend aber kein provisorischer, sondern ein endgültiger, der nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert werden könnte, wobei ein bestimmter (für den Revisionsgegner negativer) Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Ansicht des VwGH jedenfalls keinen Rückforderungsgrund darstellen würde (vgl. VwGH 04.02.2004, AW 2003/08/0046). Dieser Nachteil wiegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unverhältnismäßig schwerer als der mit der Nichtauszahlung des Arbeitslosengeldes verbundene Nachteil, weil damit das vom Revisionswerber in der Hauptsache angestrebte Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in unzulässiger Weise bereits im Provisorialverfahren verunmöglicht würde und damit der Zweck einer Revision, wie der hier vorliegenden, systematisch unterlaufen werden könnte. Demgegenüber hat die Frage der Notwendigkeit des Leistungsbezugs zur Existenzsicherung - unabhängig von der Erforderlichkeit im konkreten Fall - in den Hintergrund zu treten.Dem AlVG ist das Rechtsinstitut einer vorläufigen, jederzeit widerruflichen und rückforderbaren Leistung fremd. Würde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattgegeben, hätte dies die Verpflichtung des Revisionswerbers zufolge, das mit ho. Erkenntnis zuerkannte Arbeitslosengeld auszuzahlen. Der in der Folge bis zur Entscheidung über die Revision mögliche Leistungsbezug wäre der o.a. Judikatur folgend aber kein provisorischer, sondern ein endgültiger, der nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückgefordert werden könnte, wobei ein bestimmter (für den Revisionsgegner negativer) Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Ansicht des VwGH jedenfalls keinen Rückforderungsgrund darstellen würde vergleiche VwGH 04.02.2004, AW 2003/08/0046). Dieser Nachteil wiegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unverhältnismäßig schwerer als der mit der Nichtauszahlung des Arbeitslosengeldes verbundene Nachteil, weil damit das vom Revisionswerber in der Hauptsache angestrebte Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in unzulässiger Weise bereits im Provisorialverfahren verunmöglicht würde und damit der Zweck einer Revision, wie der hier vorliegenden, systematisch unterlaufen werden könnte. Demgegenüber hat die Frage der Notwendigkeit des Leistungsbezugs zur Existenzsicherung - unabhängig von der Erforderlichkeit im konkreten Fall - in den Hintergrund zu treten.

Dem Antrag war daher Folge zu geben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2008860.1.01

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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