RS Vwgh 2008/6/25 2005/12/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §12 impl;
GehG 1956 §64a Abs1 impl;
LDG 1984 Anl Art2 Abschn2 Z3 Abs2 idF 1989/372;
LDG 1984 Anl Art2 Abschn2 Z3 Abs3 idF 1989/372;

Rechtssatz

Aus der Formulierung des § 64a Abs. 1 GehG folgt, dass auch im Falle der Ernennung eines Volksschullehrers in ein neues Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe L2a2, der nur die (niedrigeren) Anstellungserfordernisse nach Art. II Abschnitt 2 Z. 3 Abs. 2 (allenfalls iVm Z. 3 Abs. 3) der Anlage zum LDG 1984 in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt, diese geringere Qualifikation NUR in der Weise zu berücksichtigen ist, dass bei der BESOLDUNGSRECHTLICHEN EINSTUFUNG ein Überstellungsabzug anzusetzen und die Einstufung dementsprechend GERINGER AUSZUFALLEN hat. Diese Bestimmung regelt aber nach ihrem insofern klaren Wortlaut nicht die Berechnung des Vorrückungsstichtages; seine Formulierung unterscheidet sich insofern deutlich von jener des § 12 GehG und regelt nicht, inwieweit bestimmte Zeiten dem Tag der Anstellung voranzusetzen sind. Auch den angeführten Gesetzesmaterialien ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene "Überstellungsabzug" aus Anlass einer Ernennung durch Verringerung der Vordienstzeiten in Anschlag zu bringen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120045.X07

Im RIS seit

25.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten