RS Vwgh 2008/6/25 2008/15/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

Die nach der Rechtsprechung eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, entscheidende Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich dabei ist, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Auf die Anwesenheit des Gesellschafters in den Betriebsräumen der Gesellschaft sowie die Vorgabe eines festen Arbeitsplatzes kommt es ebenso wenig an, wie es der Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht entgegen steht, wenn er Geschäftsführerfunktionen auch für andere Gesellschaften übernommen hat (vgl. zusammenfassend das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150014.X02

Im RIS seit

16.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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