RS Vwgh 2008/6/25 2007/03/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E5XC E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16 Abs1;
52002XC0711(02) Rechtsrahmen Kommunikationsnetze Rz70;
EURallg;
TKG 2003 §35;
TKG 2003 §37 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/03/0210 E 28. Februar 2007 RS 9(hier: letzter Satz)

Stammrechtssatz

Nicht nur bei der Marktdefinition, sondern auch bei der Durchführung der Marktanalyse sind von der Regulierungsbehörde die "Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften" zu berücksichtigen (§ 37 Abs 1 TKG 2003). Damit wird Art 16 Abs 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl L 108 vom 24. April 2002 (Rahmenrichtlinie) umgesetzt, wonach die nationalen Regulierungsbehörden eine Analyse der relevanten Märkte "unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien", die wiederum nach dieser Bestimmung "mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechtes in Einklang stehen müssen", durchführen. Die Beurteilung des Vorliegens beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 35 TKG 2003 hat - der Rahmenrichtlinie und den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl C 165 vom 11. Juli 2002 (Leitlinien) folgend - nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft zu erfolgen; auch beim Marktanalyseverfahren ist eine ex-ante-Betrachtung vorzunehmen (Rz 70 der Leitlinien).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030211.X02

Im RIS seit

22.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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