RS Vwgh 2008/6/25 2007/04/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs2;

Rechtssatz

Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit nicht bereits zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. Vielmehr hat in solchen Fällen die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040137.X05

Im RIS seit

10.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten