RS Vwgh 2008/6/25 2006/15/0218

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §21 Abs2 Z2;
EStG 1988 §22 Z3;
EStG 1988 §23 Z2;

Rechtssatz

Die Mitunternehmerschaft, insbesondere die betrieblich tätige Personengesellschaft, stellt zwar ein Gewinnermittlungssubjekt dar (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0236). Sie ist jedoch - für Zwecke der Einkommensbesteuerung - nicht Steuerpflichtiger. Das EStG 1988 ordnet vielmehr in § 21 Abs 2 Z 2, § 22 Z 3 und § 23 Z 2 an, dass der Gewinn der Personengesellschaft direkt den Gesellschaftern als den Steuerpflichtigen zugerechnet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150218.X01

Im RIS seit

17.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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