TE Bvwg Erkenntnis 2014/8/22 W201 2006779-1

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Veröffentlicht am 22.08.2014
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Entscheidungsdatum

22.08.2014

Norm

ASVG §18a
B-VG Art.133 Abs4
FLAG §2
VwGVG §28 Abs1
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 18a gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FLAG § 2 heute
  2. FLAG § 2 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2021
  3. FLAG § 2 gültig von 31.12.2021 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2021
  4. FLAG § 2 gültig von 01.03.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  5. FLAG § 2 gültig von 01.07.2018 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2019
  6. FLAG § 2 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2017
  7. FLAG § 2 gültig von 15.12.2015 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  8. FLAG § 2 gültig von 27.05.2014 bis 14.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014
  9. FLAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 26.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014
  10. FLAG § 2 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  11. FLAG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. FLAG § 2 gültig von 01.03.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. FLAG § 2 gültig von 05.12.2007 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2007
  14. FLAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 04.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  15. FLAG § 2 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  16. FLAG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  17. FLAG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  18. FLAG § 2 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  19. FLAG § 2 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1998
  20. FLAG § 2 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 433/1996
  21. FLAG § 2 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. FLAG § 2 gültig von 01.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. FLAG § 2 gültig von 01.05.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. FLAG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. FLAG § 2 gültig von 01.09.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1992

Spruch

W201 2006779-1/6E

Im Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin, über die Beschwerde der XXXX, vom 06.03.2014, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vom 04.03.2014, mit welchem die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (§18a ASVG) der Beschwerdeführerin für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes, XXXX, geb. XXXX, als mit 11.07.2012 für beendet erklärt wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin, über die Beschwerde der römisch 40 , vom 06.03.2014, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vom 04.03.2014, mit welchem die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (§18a ASVG) der Beschwerdeführerin für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes, römisch 40 , geb. römisch 40 , als mit 11.07.2012 für beendet erklärt wurde, zu Recht erkannt:

I.römisch eins.

Der Beschwerde vom 06.03.2014 wird stattgegeben.

Der Bescheid Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vom 04.03.2014, mit welchem die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (§18a ASVG) der Beschwerdeführerin für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX, geb. XXXX, als mit 11.07.2012 für beendet erklärt wurde, wird aufgehoben.Der Bescheid Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vom 04.03.2014, mit welchem die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (§18a ASVG) der Beschwerdeführerin für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 , als mit 11.07.2012 für beendet erklärt wurde, wird aufgehoben.

II.römisch zwei.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.03.2014 beendete die belangte Behörde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes der Beschwerdeführerin mit 31. 07. 2012. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin lebe mit dem behinderten Kind nicht im gemeinsamen Haushalt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der vorgebracht wird, die Ummeldung im Juli 2012 auf die Adresse der neu zu errichtenden barrierefreie Wohnung in XXXX, welche sich in einem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Haus befinde, sei eine Vorgabe der NÖ Landesregierung, um eine Förderung nach der Althaussanierung in Anspruch nehmen zu können. Dies habe jedoch nichts daran geändert, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die gesamte Pflege der behinderten Tochter unverändert an der bisherigen Wohnadresse XXXX weitergeführt habe. Die neue Wohnung werde derzeit nur gelegentlich benutzt, da wesentliche Dinge wie zum Beispiel ein Plattform Hebelift sowie diverse Sicherheitsvorrichtungen noch fehlten. Ein Umzug in die neu errichtete barrierefreie Wohnung sei aufgrund der derzeit noch fehlenden Voraussetzungen bisher nicht möglich gewesen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der vorgebracht wird, die Ummeldung im Juli 2012 auf die Adresse der neu zu errichtenden barrierefreie Wohnung in römisch 40 , welche sich in einem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Haus befinde, sei eine Vorgabe der NÖ Landesregierung, um eine Förderung nach der Althaussanierung in Anspruch nehmen zu können. Dies habe jedoch nichts daran geändert, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die gesamte Pflege der behinderten Tochter unverändert an der bisherigen Wohnadresse römisch 40 weitergeführt habe. Die neue Wohnung werde derzeit nur gelegentlich benutzt, da wesentliche Dinge wie zum Beispiel ein Plattform Hebelift sowie diverse Sicherheitsvorrichtungen noch fehlten. Ein Umzug in die neu errichtete barrierefreie Wohnung sei aufgrund der derzeit noch fehlenden Voraussetzungen bisher nicht möglich gewesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ursprünglich an der AdresseXXXX, XXXX, gemeldet gewesen. Dort lebe sie mit ihrer Familie und betreue ihre pflegebedürftige, behinderte Tochter XXXX. Im Juli 2012 habe sie sich an die Adresse XXXX, umgemeldet. Die Ummeldung habe erfolgen müssen, da sie und ihr Ehemann für den behindertengerechten Umbau des Heubodens im Elternhaus der Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX eine Förderung des Landes Niederösterreich in Anspruch nehmen wollten. Zum Zeitpunkt der Ummeldung sei dieser Heuboden noch nicht umgebaut und daher unbewohnbar gewesen. Ihr Wohnsitz sei daher weiterhin gemeinsam mit ihrer Familie an der Adresse XXXX gewesen. An dieser Adresse habe sie auch ihre behinderte Tochter versorgt. Generell lebe die Beschwerdeführerin sowohl an der Adresse XXXX als auch nunmehr an der Adresse XXXX mit ihrer behinderten Tochter zusammen und betreue diese. Bei der Ummeldung an die Adresse XXXX habe es sich ausschließlich um einen Formalakt zur Erlangung der Landesförderung gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt von ihrer behinderten Tochter getrennt gelebt zumal die Betreuung der Tochter sehr intensiv sei und ständig erfolgen müsse, da diese nicht selbstständig essen könne und die Beschwerdeführerin auch bei ihr im Zimmer schlafe.In der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ursprünglich an der AdresseXXXX, römisch 40 , gemeldet gewesen. Dort lebe sie mit ihrer Familie und betreue ihre pflegebedürftige, behinderte Tochter römisch 40 . Im Juli 2012 habe sie sich an die Adresse römisch 40 , umgemeldet. Die Ummeldung habe erfolgen müssen, da sie und ihr Ehemann für den behindertengerechten Umbau des Heubodens im Elternhaus der Beschwerdeführerin an der Adresse römisch 40 eine Förderung des Landes Niederösterreich in Anspruch nehmen wollten. Zum Zeitpunkt der Ummeldung sei dieser Heuboden noch nicht umgebaut und daher unbewohnbar gewesen. Ihr Wohnsitz sei daher weiterhin gemeinsam mit ihrer Familie an der Adresse römisch 40 gewesen. An dieser Adresse habe sie auch ihre behinderte Tochter versorgt. Generell lebe die Beschwerdeführerin sowohl an der Adresse römisch 40 als auch nunmehr an der Adresse römisch 40 mit ihrer behinderten Tochter zusammen und betreue diese. Bei der Ummeldung an die Adresse römisch 40 habe es sich ausschließlich um einen Formalakt zur Erlangung der Landesförderung gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt von ihrer behinderten Tochter getrennt gelebt zumal die Betreuung der Tochter sehr intensiv sei und ständig erfolgen müsse, da diese nicht selbstständig essen könne und die Beschwerdeführerin auch bei ihr im Zimmer schlafe.

Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden durch ihren Ehemann XXXX, der als Zeuge einvernommen wurde, vollinhaltlich bestätigt. Der Zeuge betonte, dass das Haus XXXX, welches sich in seinem Eigentum befindet, bis heute der Hauptwohnsitz der gesamten Familie sei. Aufgrund der Ummeldung der Beschwerdeführerin an die Adresse XXXX habe sich an der Familiensituation nichts geändert. Die gesamte Pflege der schwer behinderten Tochter werde durch die Beschwerdeführerin durchgeführt. Das Haus an der Adresse XXXX sei zum Zeitpunkt der Ummeldung auch unbewohnbar gewesen. Auch zum heutigen Zeitpunkt sei das Haus XXXX nicht behindertengerecht ausgestaltet und daher für die Familie noch immer nicht bewohnbar.Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden durch ihren Ehemann römisch 40 , der als Zeuge einvernommen wurde, vollinhaltlich bestätigt. Der Zeuge betonte, dass das Haus römisch 40 , welches sich in seinem Eigentum befindet, bis heute der Hauptwohnsitz der gesamten Familie sei. Aufgrund der Ummeldung der Beschwerdeführerin an die Adresse römisch 40 habe sich an der Familiensituation nichts geändert. Die gesamte Pflege der schwer behinderten Tochter werde durch die Beschwerdeführerin durchgeführt. Das Haus an der Adresse römisch 40 sei zum Zeitpunkt der Ummeldung auch unbewohnbar gewesen. Auch zum heutigen Zeitpunkt sei das Haus römisch 40 nicht behindertengerecht ausgestaltet und daher für die Familie noch immer nicht bewohnbar.

Übereinstimmend gaben der Zeuge sowie die Beschwerdeführerin an, dass das Haus XXXX vom Haus XXXX ca. 3-4 km entfernt sei.Übereinstimmend gaben der Zeuge sowie die Beschwerdeführerin an, dass das Haus römisch 40 vom Haus römisch 40 ca. 3-4 km entfernt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie desGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichenrömisch vier. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Mit dem bekämpften Bescheid beendet die belangte Behörde die die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG der Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie lebe nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der von ihr zu betreuenden behinderten Tochter.Mit dem bekämpften Bescheid beendet die belangte Behörde die die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG der Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie lebe nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der von ihr zu betreuenden behinderten Tochter.

§ 18a ASVG legt fest, dass Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetze 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst versichern können. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Paragraph 18 a, ASVG legt fest, dass Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetze 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 3,), sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst versichern können. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

Für die Auslegung des Begriffes "gemeinsamer Haushalt" ist § 2 Abs. 2 und 5 FLAG heranzuziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen hat, sind die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit in § 2 Abs. 5 FL AG näher umschrieben. Polizeiliche Meldedaten, wie etwa der von der Beschwerdeführerin gewählte Wohnsitz an der Adresse XXXX, haben bei einer Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes nach den Bestimmungen des § 2 Abs.5 FLAG 1967 lediglich Indizwirkung. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (UFS 12.11.2009, RV/0776-S/09). Demgemäß kommt es ausschließlich auf die tatsächliche einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an.Für die Auslegung des Begriffes "gemeinsamer Haushalt" ist Paragraph 2, Absatz 2 und 5 FLAG heranzuziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen hat, sind die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit in Paragraph 2, Absatz 5, FL AG näher umschrieben. Polizeiliche Meldedaten, wie etwa der von der Beschwerdeführerin gewählte Wohnsitz an der Adresse römisch 40 , haben bei einer Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5, FLAG 1967 lediglich Indizwirkung. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (UFS 12.11.2009, RV/0776-S/09). Demgemäß kommt es ausschließlich auf die tatsächliche einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an.

Wie aus der am 19.08.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie dem im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen schriftlichen Vorbringen hervorgeht, handelte es sich bei der Ummeldung der Beschwerdeführerin von der ursprünglichen AdresseXXXX auf die Adresse XXXX ausschließlich um einen Formalakt um ein Althaussanierungsdarlehen des Landes Niederösterreich für den behindertengerechten Umbau des Heubodens im Elternhaus der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen zu können. Faktisch hatte diese Ummeldung, wie aus den übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen XXXX, hervorgeht, keinerlei Einfluss auf die Betreuung der behinderten Tochter durch die Beschwerdeführerin. Die Tochter wurde unzweifelhaft weiterhin zur Gänze durch die nach wie vor im gemeinsamen Haushalt an der Adresse XXXX lebende Beschwerdeführerin gepflegt.Wie aus der am 19.08.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie dem im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen schriftlichen Vorbringen hervorgeht, handelte es sich bei der Ummeldung der Beschwerdeführerin von der ursprünglichen AdresseXXXX auf die Adresse römisch 40 ausschließlich um einen Formalakt um ein Althaussanierungsdarlehen des Landes Niederösterreich für den behindertengerechten Umbau des Heubodens im Elternhaus der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen zu können. Faktisch hatte diese Ummeldung, wie aus den übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen römisch 40 , hervorgeht, keinerlei Einfluss auf die Betreuung der behinderten Tochter durch die Beschwerdeführerin. Die Tochter wurde unzweifelhaft weiterhin zur Gänze durch die nach wie vor im gemeinsamen Haushalt an der Adresse römisch 40 lebende Beschwerdeführerin gepflegt.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konnte somit vom Bundesverwaltungsgericht eindeutig festgestellt werden, dass die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihre behinderten Tochter an der Adresse XXXX zu keinem Zeitpunkt aufgehoben war und die Beschwerdeführerin - entgegen der Annahme im bekämpften Bescheid - mit Ihrem Kind XXXX ständig im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben.Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konnte somit vom Bundesverwaltungsgericht eindeutig festgestellt werden, dass die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihre behinderten Tochter an der Adresse römisch 40 zu keinem Zeitpunkt aufgehoben war und die Beschwerdeführerin - entgegen der Annahme im bekämpften Bescheid - mit Ihrem Kind römisch 40 ständig im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behinderung, gemeinsamer Haushalt, Pensionsversicherung,
Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W201.2006779.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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