RS Vwgh 2008/6/25 2008/15/0090

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AktG 1965 §70;
EStG 1988 §47 Abs2;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 24. Februar 1999, 97/13/0234, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, ob die (an der Gesellschaft nicht beteiligten) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft ihre Arbeitskraft im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 schulden, zum Ausdruck gebracht, dass dies allein auf Grund des das Anstellungsverhältnis regelnden Anstellungsvertrages unabhängig von den aktienrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 70ff AktG) über die Unabhängigkeit des Vorstands von den anderen Organen der Aktiengesellschaft zu beurteilen ist, weil es für die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses im steuerrechtlichen Sinne auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Aktiengesellschaft ankommt. Entsprechendes gilt für die Geschäftsführer einer GmbH.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150090.X01

Im RIS seit

18.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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