RS Vwgh 2008/6/25 2006/15/0292

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279 Abs1;
LAO Tir 1984 §210 Abs1;

Rechtssatz

Angesichts ihrer Befugnisse gemäß § 210 Abs. 1 TLAO war die Berufungsbehörde auch ohne Ausführungen in der Berufung verpflichtet, den Umfang der von ihr zu behandelnden Berufung hinsichtlich Abgabenart und Abgabenhöhe in Anbetracht der Widersprüchlichkeit des Abspruches der Behörde erster Instanz klarzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150292.X01

Im RIS seit

16.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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