Entscheidungsdatum
27.08.2014Norm
BBG §1 Abs2Spruch
G309 2006480-1/6E Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten ErkenntnissesG309 2006480-1/6E Schriftliche Ausfertigung des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Mag.a Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH, als Beisitzer, über die Beschwerde von
XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales- und Behindertenwesen, XXXX, vom 21.02.2014, Passnummer:römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales- und Behindertenwesen, römisch 40 , vom 21.02.2014, Passnummer:
XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 1, § 45, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mitParagraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 45,, Paragraph 54, Absatz 12 und Paragraph 55, Absatz 4, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in Verbindung mit
§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung.Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 33 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (BF) brachte am 26.09.2008 beim Bundessozialamt, XXXX, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Nach erfolgtem Ermittlungsverfahren stellte das Bundessozialamt mit Mitteilung vom XXXX einen Behindertenpass aus. Mit 19.12.2008 brachte die BF, unter Beifügung ärztlicher Befunde, erstmals einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" ein, welche seitens des Bundessozialamtes, XXXX, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit Bescheid vom XXXX abgewiesen wurde.1. Die Beschwerdeführerin (BF) brachte am 26.09.2008 beim Bundessozialamt, römisch 40 , einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Nach erfolgtem Ermittlungsverfahren stellte das Bundessozialamt mit Mitteilung vom römisch 40 einen Behindertenpass aus. Mit 19.12.2008 brachte die BF, unter Beifügung ärztlicher Befunde, erstmals einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" ein, welche seitens des Bundessozialamtes, römisch 40 , nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen wurde.
Mit verfahrensgegenständlicher Eingabe vom 20.12.2013 stellte die BF erneut den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Mit dem Antrag wurde ein "Befundblatt Ambulant" der internen Abteilung des XXXX in Vorlage gebracht, in dem ausgeführt wird, dass die BF nach zweimaliger Lebendnierenspende gegenwärtig - beginnend mit XXXX - dreimal die Woche im chronischen Dialyseprogramm an der genannten Einrichtung stehe, sowie aufgrund der multiplen Vorerkrankungen und Begleiterkrankungen die kardiopulmonale Belastbarkeit der BF eingeschränkt sei, weshalb ihr ein "3 km" langer Fußmarsch zu einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Zudem brachte die BF eine Mitteilung über den Bezug der erhöten Familienbeihilfe des Finanzamtes XXXX vom XXXX in Vorlage.Mit verfahrensgegenständlicher Eingabe vom 20.12.2013 stellte die BF erneut den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Mit dem Antrag wurde ein "Befundblatt Ambulant" der internen Abteilung des römisch 40 in Vorlage gebracht, in dem ausgeführt wird, dass die BF nach zweimaliger Lebendnierenspende gegenwärtig - beginnend mit römisch 40 - dreimal die Woche im chronischen Dialyseprogramm an der genannten Einrichtung stehe, sowie aufgrund der multiplen Vorerkrankungen und Begleiterkrankungen die kardiopulmonale Belastbarkeit der BF eingeschränkt sei, weshalb ihr ein "3 km" langer Fußmarsch zu einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Zudem brachte die BF eine Mitteilung über den Bezug der erhöten Familienbeihilfe des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 in Vorlage.
2. Im Rahmen des Seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten XXXX vom XXXX, wird unter Verweis auf die Vorgutachten vom 09.09.2008 und 04.02.2009, hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung in Bezugnahme auf das von der BF in Vorlage gebrachte medizinische Gutachten des XXXX, zusammengefasst folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten römisch 40 vom römisch 40 , wird unter Verweis auf die Vorgutachten vom 09.09.2008 und 04.02.2009, hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung in Bezugnahme auf das von der BF in Vorlage gebrachte medizinische Gutachten des römisch 40 , zusammengefasst folgendes festgehalten:
Bei der BF bestehe als Grundkrankheit eine hydronephrotische Einzelniere rechts mit einer bestehenden chronischen dialysepflichtigen Niereninsuffizienz. 1996 sei die erste Lebendnierenspende der Mutter, eine zweite Lebendnierenspende des Vaters im Jahre 2009 erfolgt. Im April 2012 sei eine bilaterale Pneumonie aufgetreten und am XXXX eine Transplantatektomie rechts bei Transplantatinfektion vorgenommen worden. Als kardiologische Diagnose werden eine mittelgradige MINS (Mitralinsuffizienz) und ein Bluthochdruck angeführt. Hinweise auf höhergradigere Funktions - und Bewegungseinschränkungen seien nicht vorliegend. Somit ergebe sich anhand der Befunde kein Hinweis, dass die BF eine kurze Wegstrecke von 300 - 400 m nicht zumutbar sein. Auch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bestünde keine erhöhte Gefährdung, da sich die BF durch dementsprechende Schutzmaßnahmen auch ausreichend schützen könne. Außerdem erfolge eine Dialyse in der Regel 3-mal wöchentlich in der Dauer von maximal fünf Stunden, sodass über das Jahr betrachtet durch die Dialyse die sechs Monate nicht überschritten werden würden. Die geographischen Gegebenheiten (3 km Anmarschweg zu einem öffentlichen Verkehrsmittel) hätten leider keinen Einfluss auf die Gewährung der Zusatzeintragung "ÖV unzumutbar".Bei der BF bestehe als Grundkrankheit eine hydronephrotische Einzelniere rechts mit einer bestehenden chronischen dialysepflichtigen Niereninsuffizienz. 1996 sei die erste Lebendnierenspende der Mutter, eine zweite Lebendnierenspende des Vaters im Jahre 2009 erfolgt. Im April 2012 sei eine bilaterale Pneumonie aufgetreten und am römisch 40 eine Transplantatektomie rechts bei Transplantatinfektion vorgenommen worden. Als kardiologische Diagnose werden eine mittelgradige MINS (Mitralinsuffizienz) und ein Bluthochdruck angeführt. Hinweise auf höhergradigere Funktions - und Bewegungseinschränkungen seien nicht vorliegend. Somit ergebe sich anhand der Befunde kein Hinweis, dass die BF eine kurze Wegstrecke von 300 - 400 m nicht zumutbar sein. Auch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bestünde keine erhöhte Gefährdung, da sich die BF durch dementsprechende Schutzmaßnahmen auch ausreichend schützen könne. Außerdem erfolge eine Dialyse in der Regel 3-mal wöchentlich in der Dauer von maximal fünf Stunden, sodass über das Jahr betrachtet durch die Dialyse die sechs Monate nicht überschritten werden würden. Die geographischen Gegebenheiten (3 km Anmarschweg zu einem öffentlichen Verkehrsmittel) hätten leider keinen Einfluss auf die Gewährung der Zusatzeintragung "ÖV unzumutbar".
3. Mit Parteiengehör vom 28.01.2014 wurde der BF durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tage Stellung zu nehmen.
4. Mit am 05.02.2014 beim Bundessozialamt eingelangtem, mit 31.01.2014 datierten Schriftsatz nahm die BF Stellung und brachte vor, nicht einen 300 bis 400 m, sondern einen 3 km langen Fußmarsch um 05:00 Uhr früh bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels hinter sich zu bringen habe, worauf in dem von der BF in Vorlage gebrachten Gutachten bereits hingewiesen worden sei.
Ihren Eltern nicht mehr zur Last fallen wollend, gedenke sie sich ein KFZ anzuschaffen, um, abgesehen von ihrer Dialyse, zu welcher sie mit dem Taxi fahren könne, Fahrten zu ihren kontinuierlichen Untersuchungen vornehmen zu können.
5. Einer neuerlichen ärztlichen Stellungnahme seitens XXXX zu den vorgebrachten Einwendungen der BF kann entnommen werden, dass dieser sein Gutachten vom 09.01.2014 inhaltlich aufrecht erhält und auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Behindertentaxis oder eines Rettungstransportes auf Kosten der zuständigen Krankenversicherungsträger verweist.5. Einer neuerlichen ärztlichen Stellungnahme seitens römisch 40 zu den vorgebrachten Einwendungen der BF kann entnommen werden, dass dieser sein Gutachten vom 09.01.2014 inhaltlich aufrecht erhält und auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Behindertentaxis oder eines Rettungstransportes auf Kosten der zuständigen Krankenversicherungsträger verweist.
6. Mit Bescheid vom 21.02.2014 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der Antrag der BF vom XXXX abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten.6. Mit Bescheid vom 21.02.2014 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der Antrag der BF vom römisch 40 abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist durch den bevollmächtigten XXXX Berufung (gemeint Beschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht.7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist durch den bevollmächtigten römisch 40 Berufung (gemeint Beschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die physische Beeinträchtigung der BF auch ihre dialysefreien Tage betreffe und die Dialyse mit hoher Wahrscheinlichkeit über einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum Bestand habe. Unter Bezugnahme auf in Vorlage gebrachter Facharztstellungnahmen vom XXXX des XXXX, Abteilung Innere Medizin, und XXXX des XXXX, 2. Medizinische Abteilung (Stellungahme für BMASK), wonach die BF an einer therapiebedingten ausgeprägten orthostatischen Dysregulation mit orthostatischer Kollapsneigung leide, und Dialysepatienten wegen des hämodialysebedingten Flüssigkeitsentzug kreislaufmäßig geschwächt seien, was zu den zuvor genannten Dysregulationen führen könne, sei aus fachärztlicher Sicht eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Bezug auf die BF nicht zumutbar.Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die physische Beeinträchtigung der BF auch ihre dialysefreien Tage betreffe und die Dialyse mit hoher Wahrscheinlichkeit über einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum Bestand habe. Unter Bezugnahme auf in Vorlage gebrachter Facharztstellungnahmen vom römisch 40 des römisch 40 , Abteilung Innere Medizin, und römisch 40 des römisch 40 , 2. Medizinische Abteilung (Stellungahme für BMASK), wonach die BF an einer therapiebedingten ausgeprägten orthostatischen Dysregulation mit orthostatischer Kollapsneigung leide, und Dialysepatienten wegen des hämodialysebedingten Flüssigkeitsentzug kreislaufmäßig geschwächt seien, was zu den zuvor genannten Dysregulationen führen könne, sei aus fachärztlicher Sicht eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Bezug auf die BF nicht zumutbar.
Demzufolge werde um Aufhebung des in Rede stehenden Bescheides und Zuerkennung des gewünschten Zusatzeintrages ersucht.
8. Mit 03.04.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G309 zugeteilt.
9. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF persönlich teilnahm.9. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF persönlich teilnahm.
Im Zuge der Verhandlung brachte die BF vor, dass seit der letzten Untersuchung durch einen Sachverständigen keine Änderung eingetreten seien, sie sich an dialysefreien Tagen besser fühle, Menschenansammlungen aufgrund mehrerer schweren Erkrankung nach dem Besuch von großen Veranstaltungen zB.: Festivals meide, allfällig ein "Cafe" oder vergleichbare Lokalitäten aufsuche, sofern ihr Gesundheitszustand es zulasse, sie selbst ein Fahrzeug lenke, sich in befristeter Invaliditätspension befinde, und durch den Besitz eines eigenen KFZ unabhängiger sei.
Der mündlichen Verhandlung wurde als Amtssachverständiger XXXX hinzugezogen, welcher im Wesentlichen angab, dass an Dialyse-Tagen, bedingt durch die Entziehung von größeren Mengen an Flüssigkeit, eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliege, weshalb Dialysepatienten in jenem Fall auch von Krankentransport- oder Rettungsdiensten transportiert werden würden. An den restlichen Tagen sei man in der körperlichen Belastbarkeit zwar eingeschränkt, liege jedoch keine erhebliche Einschränkung im Sinne des Begriffes nach der Einschätzungsverordnung vor.Der mündlichen Verhandlung wurde als Amtssachverständiger römisch 40 hinzugezogen, welcher im Wesentlichen angab, dass an Dialyse-Tagen, bedingt durch die Entziehung von größeren Mengen an Flüssigkeit, eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliege, weshalb Dialysepatienten in jenem Fall auch von Krankentransport- oder Rettungsdiensten transportiert werden würden. An den restlichen Tagen sei man in der körperlichen Belastbarkeit zwar eingeschränkt, liege jedoch keine erhebliche Einschränkung im Sinne des Begriffes nach der Einschätzungsverordnung vor.
Fortgeschrittene Nierenerkrankungen mit Dialysepflicht stellen eine Infektionsbereitschaft erhöhende Belastung des Immunsystems dar, was jedoch grundsätzlich nicht die Meidung von Menschenansammlungen bedinge.
Der von der BF erwähnte Festivalbesuch stelle keine tägliche Situation dar und sei bei der BF zu diesem Zeitpunkt ein anderes Krankheitsbild vorherrschend gewesen. Sie sei mit einer transplantierten Niere versorgt und eine dementsprechend hohe Medikation hinsichtlich der Immunsuppression notwendig gewesen. Dieser Zustand bedeute grundsätzlich eine höher Infektionsgefahr als sie im Falle einer, derzeit bei der BF vorliegenden, reinen Dialyse.
Grundsätzlich, unter Verweis auf Seite drei der Erläuterung zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, worin ausgeführt werde, dass bei allen frisch transplantierten Patienten es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa drei Monaten zu einer Reduktion auf einer Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum komme, werde jedoch davon ausgegangen, dass bei laufender immunsuppressiver Behandlung nach Organtransplantation eine ausreichende Immunabwehr gegeben sei, welche eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel gestatte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die eingeholten sowie in der mündlichen Verhandlung erstatte Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die BF vermochte weder in ihrer Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung die auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen Ausführungen der befassten Sachverständigen entkräften.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Gesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der am 01.Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen,Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der am 01.Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen,
die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:G309.2006480.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.09.2014