TE Bvwg Erkenntnis 2014/8/28 W194 2004393-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2014
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Entscheidungsdatum

28.08.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §107 Abs2 Z1
TKG 2003 §109 Abs3 Z20
TKG 2003 §113 Abs5a
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs3
VwGVG §27
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TKG 2003 § 107 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 107 gültig von 22.11.2011 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 107 gültig von 29.04.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  4. TKG 2003 § 107 gültig von 01.03.2006 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  5. TKG 2003 § 107 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 109 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2020 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  4. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  5. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
  6. TKG 2003 § 109 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  7. TKG 2003 § 109 gültig von 01.06.2018 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  8. TKG 2003 § 109 gültig von 27.11.2015 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  9. TKG 2003 § 109 gültig von 01.07.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2014
  10. TKG 2003 § 109 gültig von 22.11.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  11. TKG 2003 § 109 gültig von 19.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011
  12. TKG 2003 § 109 gültig von 29.04.2011 bis 18.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2011
  13. TKG 2003 § 109 gültig von 16.07.2009 bis 28.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  14. TKG 2003 § 109 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  15. TKG 2003 § 109 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 113 gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 113 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. TKG 2003 § 113 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 113 gültig von 16.07.2009 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  6. TKG 2003 § 113 gültig von 20.08.2003 bis 15.07.2009
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W194 2004393-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Oktober 2013, BMVIT-631.540/1361-III/FBW/2012, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Oktober 2013, BMVIT-631.540/1361-III/FBW/2012, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, und § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5 a, Telekommunikationsgesetz (TKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, und Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 60 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 60 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 24.10.2013, BMVIT-631.540/1361-III/FBW/2012, entschied die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin als "Inhaberin des Einzelunternehmens

XXXX [...] dafür einzustehen [habe], dass von [i]hrem Unternehmen aus am 13.11.2012, 11:53 eine E-Mail, somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die von [i]hrem Unternehmen angebotenen Produkte/Dienstleitungen (XXXX) an die Firma XXXX, XXXX (XXXX) gesendet wurde, wobei als Absenderadresse XXXX genutzt wurde, ohne dass der Empfänger der E-Mail vorher eine Einwilligung zur Zusendung von Werbemails erteilt hat. Die zugesendete E-Mail findet sich in der Beilage und bildet einen Bestandteil dieses Spruches."römisch 40 [...] dafür einzustehen [habe], dass von [i]hrem Unternehmen aus am 13.11.2012, 11:53 eine E-Mail, somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die von [i]hrem Unternehmen angebotenen Produkte/Dienstleitungen (römisch 40 ) an die Firma römisch 40 , römisch 40 (römisch 40 ) gesendet wurde, wobei als Absenderadresse römisch 40 genutzt wurde, ohne dass der Empfänger der E-Mail vorher eine Einwilligung zur Zusendung von Werbemails erteilt hat. Die zugesendete E-Mail findet sich in der Beilage und bildet einen Bestandteil dieses Spruches."

Wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) verhängt. Samt des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher 330 Euro.Wegen Verstoßes gegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) verhängt. Samt des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher 330 Euro.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. In der Anzeige des XXXX sei auszugsweise eine an ihn gerichtete E-Mail des Ehemannes der Beschwerdeführerin zitiert gewesen. Aus dem vorgelegten E-Mailverkehr sei ersichtlich gewesen, dass XXXX unmittelbar nach der verfahrensgegenständlichen E-Mail eine Antwort-E-Mail an XXXX gesendet habe. In dieser E-Mail habe er auf die Unerlaubtheit der Zusendung hingewiesen und habe Aufwandsersatz begehrt. XXXX habe sich am 19.11.2012 nochmals per E-Mail an die besagte Adresse gewandt und habe die Zahlung gefordert, woraufhin er eine Antwort-E-Mail vom Ehemann der Beschwerdeführerin erhalten habe, in der dieser seinem Unmut Luft gemacht habe. In weiterer Folge seien vom Ehemann der Beschwerdeführerin am 19.11.2012 E-Mails übermittelt worden, in denen XXXX mit diversen Schimpfworten bezeichnet worden sei. Der Anzeiger habe verneint, beim Ehemann der Beschwerdeführerin telefonisch ein Angebot eingeholt zu haben, das der ursprünglichen E-Mail vorangegangen sei.2.1. In der Anzeige des römisch 40 sei auszugsweise eine an ihn gerichtete E-Mail des Ehemannes der Beschwerdeführerin zitiert gewesen. Aus dem vorgelegten E-Mailverkehr sei ersichtlich gewesen, dass römisch 40 unmittelbar nach der verfahrensgegenständlichen E-Mail eine Antwort-E-Mail an römisch 40 gesendet habe. In dieser E-Mail habe er auf die Unerlaubtheit der Zusendung hingewiesen und habe Aufwandsersatz begehrt. römisch 40 habe sich am 19.11.2012 nochmals per E-Mail an die besagte Adresse gewandt und habe die Zahlung gefordert, woraufhin er eine Antwort-E-Mail vom Ehemann der Beschwerdeführerin erhalten habe, in der dieser seinem Unmut Luft gemacht habe. In weiterer Folge seien vom Ehemann der Beschwerdeführerin am 19.11.2012 E-Mails übermittelt worden, in denen römisch 40 mit diversen Schimpfworten bezeichnet worden sei. Der Anzeiger habe verneint, beim Ehemann der Beschwerdeführerin telefonisch ein Angebot eingeholt zu haben, das der ursprünglichen E-Mail vorangegangen sei.

2.2. Für die belangte Behörde zeige sich daher folgendes Bild: Der Ehemann der Beschwerdeführerin versende, wie er selbst einräumt, undifferenziert Werbe-E-Mails an Personen und Firmen, die keine Einwilligung dazu erteilt haben. Weisen diese auf die geltende Rechtslage hin, müssen diese Schimpftiraden über sich ergehen lassen. Für die verfahrensgegenständliche E-Mail-Zusendung habe niemals eine Einwilligung vorgelegen und diese sei somit rechtswidriger Weise verschickt worden.

2.3. Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin des verfahrensgegenständlichen Einzelunter-nehmens, im Rahmen dessen Betriebes die verfahrensgegenständliche E-Mail versendet worden sei. Gemäß der ständigen Rechtsprechung sei für die im Rahmen des Betriebes eines Einzelunternehmens begangenen Verwaltungsübertretungen der Inhaber des Unternehmens verantwortlich. Dabei sei es völlig unbeachtlich, ob eine Übertretung vom Inhaber selbst oder von einer im Unternehmen arbeitenden Person begangen werde. In einem gegen die Beschwerdeführerin 2011 geführten Verwaltungsstrafverfahrens sei über sie eine Strafe wegen einer Übertretung des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 verhängt worden. Zudem sei sie auch deutlich auf ihre Verantwortlichkeit als Einzelunternehmerin hingewiesen worden. Folglich sei ihr somit auch die geltende Rechtslage bereits bekannt. Sie habe keine Schritte gesetzt, obwohl ihr die Problematik des E-Mail-Versandes durch ihren Ehemann bekannt gewesen sei, um die Einhaltung des TKG 2003 zu gewährleisten. Eine derartige Untätigkeit sei als fahrlässig anzusehen und habe ursächlich zur Zusendung der im Spruch des erstbehördlichen Bescheides genannten E-Mails geführt.2.3. Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin des verfahrensgegenständlichen Einzelunter-nehmens, im Rahmen dessen Betriebes die verfahrensgegenständliche E-Mail versendet worden sei. Gemäß der ständigen Rechtsprechung sei für die im Rahmen des Betriebes eines Einzelunternehmens begangenen Verwaltungsübertretungen der Inhaber des Unternehmens verantwortlich. Dabei sei es völlig unbeachtlich, ob eine Übertretung vom Inhaber selbst oder von einer im Unternehmen arbeitenden Person begangen werde. In einem gegen die Beschwerdeführerin 2011 geführten Verwaltungsstrafverfahrens sei über sie eine Strafe wegen einer Übertretung des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 verhängt worden. Zudem sei sie auch deutlich auf ihre Verantwortlichkeit als Einzelunternehmerin hingewiesen worden. Folglich sei ihr somit auch die geltende Rechtslage bereits bekannt. Sie habe keine Schritte gesetzt, obwohl ihr die Problematik des E-Mail-Versandes durch ihren Ehemann bekannt gewesen sei, um die Einhaltung des TKG 2003 zu gewährleisten. Eine derartige Untätigkeit sei als fahrlässig anzusehen und habe ursächlich zur Zusendung der im Spruch des erstbehördlichen Bescheides genannten E-Mails geführt.

2.4. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde festgehalten, dass das den Tatbestand verwirklichende Verhalten nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibe, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Frage komme. Es sei der Beschwerdeführerin daher ein Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei der Bemessung der Strafe seien keinerlei Milderungsgründe zu berücksichtigen. Als Erschwerungsgrund sei eine rechtskräftige Vorstrafe zu berücksichtigen. Die Strafe sei tat- und schuldangemessen. Sie orientiere sich an durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen und sei daher auch nicht überhöht.2.4. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde festgehalten, dass das den Tatbestand verwirklichende Verhalten nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibe, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Frage komme. Es sei der Beschwerdeführerin daher ein Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei der Bemessung der Strafe seien keinerlei Milderungsgründe zu berücksichtigen. Als Erschwerungsgrund sei eine rechtskräftige Vorstrafe zu berücksichtigen. Die Strafe sei tat- und schuldangemessen. Sie orientiere sich an durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen und sei daher auch nicht überhöht.

3. Bei der belangten Behörde langte am 30.10.2013 eine Kopie des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses mit folgendem handschriftlichen und eigenhändig unterfertigten Vermerk der Beschwerdeführerin ein: "29.10.2013 Einspruch gegen diese Anzeige. Bin nicht Besitzer dieser emailadresse XXXX". Ferner finden sich auf dieser Kopie folgender eigenhändig unterfertigter handschriftlicher Vermerk des Ehemanns der Beschwerdeführerin: "Besitzer dieser emailadresse XXXX bin ich XXXX und nicht XXXX. Bitte um neue Anzeige."3. Bei der belangten Behörde langte am 30.10.2013 eine Kopie des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses mit folgendem handschriftlichen und eigenhändig unterfertigten Vermerk der Beschwerdeführerin ein: "29.10.2013 Einspruch gegen diese Anzeige. Bin nicht Besitzer dieser emailadresse XXXX". Ferner finden sich auf dieser Kopie folgender eigenhändig unterfertigter handschriftlicher Vermerk des Ehemanns der Beschwerdeführerin: "Besitzer dieser emailadresse römisch 40 bin ich römisch 40 und nicht römisch 40 . Bitte um neue Anzeige."

4. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 27.02.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten.

5. Am 12.03.2014 langten die vorliegenden Verfahrensakten beim Bundesverwaltungs-gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 13.11.2012, 11:53 wurde eine E-Mail mit dem Betreff "XXXX" von der Adresse "XXXX" an die Adresse "XXXX" versendet.

Die betreffende E-Mail-Nachricht hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt:

"Bestellen Sie noch HEUTE!

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Nutzen Sie das Angebot und bestellen Sie noch HEUTE!

[...]

Ihr XXXXIhr römisch 40

XXXXrömisch 40

[...]

XXXX"

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Einzelunternehmens XXXX, und übt seit XXXX an diesem Standort das freie Gewerbe "Werbemittelherstellung" aus. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Mitarbeiter diesem Unternehmen.Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Einzelunternehmens römisch 40 , und übt seit römisch 40 an diesem Standort das freie Gewerbe "Werbemittelherstellung" aus. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Mitarbeiter diesem Unternehmen.

2. Beweiswürdigung:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail gesendet wurde. Die Feststellungen zu dieser E-Mail und ihrem Inhalt beruhen auf einem Ausdruck der E-Mail, welche der belangten Behörde vom Adressaten der E-Mail übermittelt wurde.

Die weiters getroffenen Feststellungen zum Unternehmen XXXX ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem Gewerberegister in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht bestritten hat, dass sie Inhaberin des Unternehmens ist.Die weiters getroffenen Feststellungen zum Unternehmen römisch 40 ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem Gewerberegister in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht bestritten hat, dass sie Inhaberin des Unternehmens ist.

Bestritten wird vorliegend ausschließlich, wer "Besitzer" der verwendeten E-Mail-Adresse ist. Dass die E-Mail-Adresse "XXXX" dem Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht jedoch eindeutig aus dem Inhalt der verfahrensgegenständlichen E-Mail, insbesondere aus deren Signatur.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Artikel 130, Absatz 4, B-VG).

Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2013 idF BGBl. I Nr. 96/2013 kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 5 a, TKG 2013 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Für den vorliegenden Fall muss ferner davon ausgegangen werden, dass eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gleichzuhalten ist.Für den vorliegenden Fall muss ferner davon ausgegangen werden, dass eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne von Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gleichzuhalten ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."3.3. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4, VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 50, VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Die vorliegende Beschwerde bemängelt ausschließlich, dass "Besitzer" der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Adresse nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr Ehemann sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Ausweislich der getroffenen Feststellungen (vgl. II.1.) steht vorliegend fest, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin des Einzelunternehmens XXXX ist. Dass die verfahrensgegenständliche E-Mail im Rahmen dieses Unternehmens versendet wurde, ergibt sich eindeutig aus der in dieser E-Mail enthaltenen Signatur.Ausweislich der getroffenen Feststellungen vergleiche römisch zwei.1.) steht vorliegend fest, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin des Einzelunternehmens römisch 40 ist. Dass die verfahrensgegenständliche E-Mail im Rahmen dieses Unternehmens versendet wurde, ergibt sich eindeutig aus der in dieser E-Mail enthaltenen Signatur.

Einzelunternehmer - wie die Beschwerdeführerin - sind in eigener Person unmittelbar strafrechtlich verantwortlich (vgl. zB VwGH 09.09.1998, Zl. 97/04/0092).Einzelunternehmer - wie die Beschwerdeführerin - sind in eigener Person unmittelbar strafrechtlich verantwortlich vergleiche zB VwGH 09.09.1998, Zl. 97/04/0092).

Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen ist, dass für im Rahmen des Betriebes eines Einzelunternehmens begangene Verwaltungsübertretungen der Inhaber des Unternehmens verantwortlich sei, wobei es unbeachtlich sei, ob eine Übertretung vom Inhaber selbst oder von einer im Unternehmen arbeitenden Personen begangen werde.

Auf die unternehmensinterne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung kommt es im gegenständlichen Fall nicht an, da es sich um ein von der Beschwerdeführerin betriebenes Einzelunternehmen handelt, für welches sie als natürliche Person verantwortlich ist. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass ihrem Ehemann die E-Mail-Adresse zuzurechnen sei bzw. dass die verfahrensgegenständliche E-Mail von ihm versendet worden sei, geht insoweit ins Leere (vgl. VwGH 20.11.1997, Zl. 93/06/0241).Auf die unternehmensinterne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung kommt es im gegenständlichen Fall nicht an, da es sich um ein von der Beschwerdeführerin betriebenes Einzelunternehmen handelt, für welches sie als natürliche Person verantwortlich ist. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass ihrem Ehemann die E-Mail-Adresse zuzurechnen sei bzw. dass die verfahrensgegenständliche E-Mail von ihm versendet worden sei, geht insoweit ins Leere vergleiche VwGH 20.11.1997, Zl. 93/06/0241).

Gemäß § 9 Abs. 3 VStG kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, VStG kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Bestimmung, durch die ein Wechsel in der Person des verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen bewirkt wird, hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ergibt sich eine solche aus den vorliegenden Akten. Die Bestellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zum "verantwortlichen Beauftragten" mit dessen Zustimmung wurde im Verfahren nicht nachgewiesen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen (vgl. VwGH 20.11.1997, Zl. 93/06/0241).Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Bestimmung, durch die ein Wechsel in der Person des verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen bewirkt wird, hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ergibt sich eine solche aus den vorliegenden Akten. Die Bestellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zum "verantwortlichen Beauftragten" mit dessen Zustimmung wurde im Verfahren nicht nachgewiesen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen vergleiche VwGH 20.11.1997, Zl. 93/06/0241).

Weitere Aspekte wurden von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG und mangels eines entsprechenden Parteienantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG und mangels eines entsprechenden Parteienantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.

Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG.Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da beim Beschwerdefall keiner der vorgenannten Gründe vorliegt, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Da beim Beschwerdefall keiner der vorgenannten Gründe vorliegt, ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Schlagworte

Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers, Fahrlässigkeit,
Kognitionsbefugnis, Prüfungsumfang, Strafbemessung, verantwortlicher
Beauftragter, Verschulden, Werbemail

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W194.2004393.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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