RS Vwgh 2008/6/25 2005/12/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §15a Abs1 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde durch sein Verhalten gehindert, selbst rechtzeitig für eine ordnungsgemäße und vollständige Sanierung zu sorgen. Es widerspräche daher dem Grundsatz von Treu und Glauben, könnte er durch diese Vorgangsweise die belangte Behörde (jedenfalls weitgehend) um das ihr - wie eingangs dargestellt - vom Gesetz eingeräumte Recht zur Erhöhung der Grundvergütung für die von ihm genutzte Naturalwohnung bringen (vgl. den Beschluss des OGH vom 12. März 2002, 5 Ob 44/02k = wobl 2002/80, mit weiterem Nachweis zu diesem Rechtsgrundsatz ergangener Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120057.X06

Im RIS seit

24.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten