TE Bvwg Beschluss 2014/8/28 I404 2006289-1

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Veröffentlicht am 28.08.2014
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Entscheidungsdatum

28.08.2014

Norm

AuslBG §4 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I404 2006289-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und Bernhard RALSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 18.11.2013, Zahl 08114/ABB-Nr.3657828, betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und Bernhard RALSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 18.11.2013, Zahl 08114/ABB-Nr.3657828, betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 18.11.2013 wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX bei der Dienstgeberin XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 4 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgelehnt.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 18.11.2013 wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgelehnt.

2. Mit Schriftsatz vom 05.12.2013 erhob die Beschwerdeführerin Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) gegen den oben genannten Bescheid.

3. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2014, welcher der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass nach der Aktenlage das erhobene Rechtsmittel verspätet sei. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 18.11.2013, Zahl 08114/ABB-Nr.3657828, wurde der Beschwerdeführerin nachweislich postalisch am Mittwoch, dem 20.11.2013 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ist angegeben, dass der Bescheid binnen zwei Wochen ab Zustellung durch Berufung angefochten werden kann. Die Rechtmittelfrist endete daher am Mittwoch, dem 04.12.2013.

Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 05.12.2013 erhoben und ist bei der belangten Behörde frühestens am 05.12.2013 mittels Fax eingelangt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen wurden anhand des Aktes der belangten Behörde und den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes getroffen.

Die Feststellung zur Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides basieren auf der im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Zustellbestätigung, auf der deutlich die Geschäftszahl des Bescheides erkenntlich ist.

Die Feststellungen zum Einlangen des Rechtsmittels ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem auf dem Rechtsmittel angebrachten Eingangsstempel der belangten Behörde (06.12.2013). Das Rechtsmittel wurde per Fax eingebracht, das Faxdatum ist nicht erkennbar. Eine Nachfrage beim Arbeitsmarktservice Kufstein hat ergeben, dass das Faxschreiben frühestens am 05.12.2013 eingelangt ist.

Dieses Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin nachweislich schriftlich vorgehalten, sie hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben, weshalb das Gericht davon ausgehen konnte, dass aufgrund des Datums auf dem Rechtsmittel und der Auskunft des AMS Kufstein das Rechtsmittel daher auch erst frühestens am 05.12.2013 per Fax an die belangte Behörde übermittelt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

2.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl römisch eins 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

2.2.1 Gemäß § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in der zum Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist am 04.12.2013 maßgeblichen Fassung ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.2.2.1 Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in der zum Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist am 04.12.2013 maßgeblichen Fassung ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

2.2.2. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz in der zum Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist am 04.12.2013 maßgeblichen Fassung enthielt keine Sonderbestimmungen für die Berufungsfrist, weshalb die allgemeine Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG maßgeblich war. Die somit zweiwöchige Berufungsfrist begann am Mittwoch, den 20.11.2013 zu laufen und endete am Mittwoch, den 04.12.2013. Das mit Schreiben vom 05.12.2013 erhobene Rechtsmittel war daher verspätet.2.2.2. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz in der zum Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist am 04.12.2013 maßgeblichen Fassung enthielt keine Sonderbestimmungen für die Berufungsfrist, weshalb die allgemeine Berufungsfrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG maßgeblich war. Die somit zweiwöchige Berufungsfrist begann am Mittwoch, den 20.11.2013 zu laufen und endete am Mittwoch, den 04.12.2013. Das mit Schreiben vom 05.12.2013 erhobene Rechtsmittel war daher verspätet.

2.2.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.2.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte sohin eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 VwGG BGBl 1985/10 in der geltenden Fassung hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 VwGG BGBl 1985/10 in der geltenden Fassung hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu die Judikatur des Obersten Gerichtshofs: OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998; 8 ObA 296/97f; 22.03.1992, 5 Ob 105/90).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor vergleiche dazu die Judikatur des Obersten Gerichtshofs: OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998; 8 ObA 296/97f; 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2006289.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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