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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
EnergieförderungsG; EStG 1972; BG vom 13. Juni 1985 BGBl. 251; Regierungsanträge zur Prüfung von Bestimmungen des EnergieförderungsG 1979 idF BGBl. 251/1985, des EStG 1972 idF BGBl. 251/1985 und des BG vom 13. Juni 1985 BGBl. 251, mit dem das EStG 1972 und das InvestitionsprämienG geändert werden, betreffend Steuerbegünstigungen für energiewirtschaftlich zweckmäßige Anlagen und Maßnahmen bestimmter Energieversorgungsunternehmen; dem jeweils zur Erlassung eines AbgabenG kompetenten Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verwehrt, durch Verheißen von Steuerbegünstigungen auf die Disposition der Steuerpflichtigen Einfluß zu nehmen, soweit dadurch der verfassungsgesetzliche Rahmen nicht verletzt und die Abgabeform nicht mißbraucht wird; trotz der wirtschaftssteuernden Funktion der Steuerbegünstigungen kein Mißbrauch der Abgabeform dahin, daß es sich um die Regelung der Materie des Energierechtes selbst handle; keine Bedenken dagegen, daß die Steuerbegünstigung vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängt; sachliche Rechtfertigung für das System als solches, das Bestehen des öffentlichen Interesses an dem begünstigten Handeln nur dann als gegeben anzunehmen, wenn es durch eine Bescheinigung jenes BM bestätigt wird, der im Bundesbereich zur Wahrung der entsprechenden Aufgaben zuständig ist; Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ist Bescheinigung zum Zweck der abgabenrechtlichen Begünstigung; Zuständigkeit des Abgabengesetzgebers zur Erlassung einer diesbezüglichen Regelung; kein Widerspruch des Regelungssystems zu landesrechtlichen Vorschriften (betreffend elektrizitätswirtschaftliche Bewilligungen); der Energiewirtschaft insgesamt kommt gegenüber anderen Wirtschaftszweigen eine Sonderstellung zu - Rechtfertigung für steuerrechtliche Sonderbehandlung; keine Gleichheitsbedenken dagegen, daß von der Steuerbegünstigung nur alle leitungsgebundenen Energiearten erfaßt werden, sowie dagegen, daß die Steuerbegünstigung eine bestimmte Größe der Anlage voraussetzt; Abweisung der Prüfungsanträge; Zurückweisung eines Eventualantrages wegen mangelnder Bestimmtheit iS des §62 Abs1 VerfGGSpruch
1. Den Anträgen der Sbg. Landesregierung wird keine Folge gegeben. Ihr Eventualantrag wird zurückgewiesen.
2. Den Anträgen der Tir. Landesregierung wird keine Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem BG vom 13. Juni 1985, BGBl. 251, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972 und das InvestitionsprämienG geändert werden (im folgenden: EStG-Nov. BGBl. 251/1985) und mit dem BG vom gleichen Tag, BGBl. 252, mit dem das Energieförderungsgesetz 1979 geändert wird (im folgenden wird das Energieförderungsgesetz idF dieser Nov. als EnFG abgekürzt), wurden die Steuerbegünstigungen für Anlagen und Maßnahmen bestimmter Energieversorgungsunternehmen neu geregelt. Steuerbegünstigungen nach dem EnFG selbst sowie nach den §§8 und 10 EStG werden aufgrund dieser neuen Rechtslage nur gewährt, wenn die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der von den Energieversorgungsunternehmen errichteten Anlagen bescheinigt wird (§§20 bis 23 EnFG). Zuständig zur Erteilung derartiger Bescheinigungen, die für Kraftwerke mit einer Leistung bis zu 10000 kW durch die nach den landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften zur Errichtung erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen ersetzt werden können, ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, der bei seinen Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen hat; er hat über einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung bescheidmäßig abzusprechen und ist auch für die bescheidmäßige Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zuständig.römisch eins. 1. Mit dem BG vom 13. Juni 1985, BGBl. 251, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972 und das InvestitionsprämienG geändert werden (im folgenden: EStG-Nov. Bundesgesetzblatt 251 aus 1985,) und mit dem BG vom gleichen Tag, Bundesgesetzblatt 252, mit dem das Energieförderungsgesetz 1979 geändert wird (im folgenden wird das Energieförderungsgesetz in der Fassung dieser Nov. als EnFG abgekürzt), wurden die Steuerbegünstigungen für Anlagen und Maßnahmen bestimmter Energieversorgungsunternehmen neu geregelt. Steuerbegünstigungen nach dem EnFG selbst sowie nach den §§8 und 10 EStG werden aufgrund dieser neuen Rechtslage nur gewährt, wenn die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der von den Energieversorgungsunternehmen errichteten Anlagen bescheinigt wird (§§20 bis 23 EnFG). Zuständig zur Erteilung derartiger Bescheinigungen, die für Kraftwerke mit einer Leistung bis zu 10000 kW durch die nach den landeselektrizitätsrechtlichen Vorschriften zur Errichtung erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen ersetzt werden können, ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, der bei seinen Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen hat; er hat über einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung bescheidmäßig abzusprechen und ist auch für die bescheidmäßige Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zuständig.
2. Mit einem beim VfGH am 3. Jänner 1986 zu G2 - 4/86 protokollierten Schriftsatz beantragt die Sbg. Landesregierung, der VfGH möge folgende Bestimmungen als verfassungswidrig aufheben:
"1. aus dem Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567, idF zuletzt des BG BGBl. Nr. 252/1985:"1. aus dem Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567, in der Fassung zuletzt des BG BGBl. Nr. 252/1985:
a) aus §2 Abs1 Z1 die Worte 'sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§20)',
b) aus §2 Abs1 Z4 den zweiten Satz,
c) §3 Abs2 lita,
d) §3 Abs3,
e) aus §8 Abs1 zweiter Satz die Worte 'die energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§20)',
f) aus §11 Abs1 Z1 die Worte 'energiewirtschaftlich zweckmäßigen',
g) §11 Abs2,
h) aus §16 Abs2 den zweiten und den dritten Satz,
i) die §§20 bis 23,
j) §26 Abs1 Z4,
k) aus §26 Abs2 die Worte 'für energiewirtschaftlich zweckmäßig erklärten',
l) §26 Abs3,
2. aus dem Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 251 (richtig: Nr. 440), idF zuletzt des Gesetzes BGBl. Nr. 251/1985:2. aus dem Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 251 (richtig: Nr. 440), in der Fassung zuletzt des Gesetzes BGBl. Nr. 251/1985:
a) §8 Abs5 und 6,
b) §10 Abs4,
c) §122 Abs3 und
3. aus dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1985, BGBl. Nr. 251, mit dem das EinkommensteuerG und das InvestitionsprämienG geändert werden, ArtIII.3. aus dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 251, mit dem das EinkommensteuerG und das InvestitionsprämienG geändert werden, ArtIII.
Eventualiter wird, was das Energieförderungsgesetz 1979 betrifft, beantragt, dieses soweit es in einem untrennbaren Zusammenhang mit den angefochtenen Bestimmungen steht, als verfassungswidrig aufzuheben."
3. Mit einem beim VfGH am 30. Mai 1986 eingelangten Antrag, der zu G114/86 protokolliert ist, stellt die Tir. Landesregierung den Antrag,
"1. die Worte 'sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§20)' im §2 Abs1 Z1, den Ausdruck '1 oder' im §3 Abs2 lita, den §3 Abs3, die Worte 'die energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§20)' im §8 Abs1 zweiter Satz, den Ausdruck 'Elektrizitäts-,' und den Ausdruck '1 und' im §20 Abs1 erster Satz, den §20 Abs1 zweiter Satz und Abs2 sowie den §21 Abs1 zweiter und dritter Satz des Energieförderungsgesetzes 1979, BGBl. 567, idF des BG vom 13. Juni 1985, BGBl. 252, mit dem das Energieförderungsgesetz 1979 geändert wird, sowie den Ausdruck '2,' im ArtII Z3 des BG vom 13. Juni 1985, BGBl. 252, mit dem das Energieförderungsgesetz 1979 geändert wird,"1. die Worte 'sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§20)' im §2 Abs1 Z1, den Ausdruck '1 oder' im §3 Abs2 lita, den §3 Abs3, die Worte 'die energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§20)' im §8 Abs1 zweiter Satz, den Ausdruck 'Elektrizitäts-,' und den Ausdruck '1 und' im §20 Abs1 erster Satz, den §20 Abs1 zweiter Satz und Abs2 sowie den §21 Abs1 zweiter und dritter Satz des Energieförderungsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt 567, in der Fassung des BG vom 13. Juni 1985, Bundesgesetzblatt 252, mit dem das Energieförderungsgesetz 1979 geändert wird, sowie den Ausdruck '2,' im ArtII Z3 des BG vom 13. Juni 1985, Bundesgesetzblatt 252, mit dem das Energieförderungsgesetz 1979 geändert wird,
2. §8 Abs5 erster und zweiter Satz, §8 Abs6, §10 Abs4 und §122 Abs3 letzter Satz des, Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. 440, idF des BG vom 13. Juni 1985, BGBl. 251, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972 und das Investitionsprämiengesetz geändert werden,2. §8 Abs5 erster und zweiter Satz, §8 Abs6, §10 Abs4 und §122 Abs3 letzter Satz des, Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt 440, in der Fassung des BG vom 13. Juni 1985, Bundesgesetzblatt 251, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972 und das Investitionsprämiengesetz geändert werden,
als verfassungswidrig aufzuheben.
Für den Fall, daß der VfGH den Ausdruck 'Elektrizitäts-,' im §20 Abs1 erster Satz des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht als verfassungswidrig aufheben sollte, stellt die Tir. Landesregierung den Antrag, im §20 Abs1 zweiter Satz dieses Gesetzes lediglich die Wortgruppe 'mit einer elektrischen Leistung bis zu 10000 kW' aufzuheben, weil in diesem Fall durch die Aufhebung bloß dieser Wortgruppe die nach Ansicht der Tir. Landesregierung in einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot gelegene Verfassungswidrigkeit beseitigt würde."
4. Die angefochtenen Bestimmungen haben folgenden Inhalt und stehen in folgendem normativen Zusammenhang:
a) §8 EStG 1972 gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die Vornahme einer vorzeitigen Abschreibung. Durch die EStG-Nov. BGBl. 251/1985 wurden dem §8 die folgenden - von der Sbg.a) §8 EStG 1972 gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die Vornahme einer vorzeitigen Abschreibung. Durch die EStG-Nov. Bundesgesetzblatt 251 aus 1985, wurden dem §8 die folgenden - von der Sbg.
Landesregierung angefochtenen - Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Energieversorgungsunternehmen dürfen die im §20 des Energieförderungsgesetzes 1979 genannten Wirtschaftsgüter nur dann vorzeitig abschreiben, wenn die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Anschaffung oder Herstellung gemäß den §§20 und 21 des Energieförderungsgesetzes 1979 bescheinigt ist. Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit gemäß §22 des Energieförderungsgesetzes 1979 aberkannt, dann sind die Veranlagungen der durch die Unzulässigkeit der vorzeitigen Abschreibung unmittelbar oder mittelbar betroffenen Jahre zu berichtigen. Fernwärmeanlagen, die im §11 Abs1 des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht genannt sind, dürfen von diesen Unternehmen nicht vorzeitig abgeschrieben werden.
(6) Abs5 ist auch anzuwenden, wenn die Begünstigungen des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht in Anspruch genommen werden."
(Die Anfechtung der Tir. Landesregierung bezieht sich nur auf die beiden ersten Sätze des Abs5 und den Abs6.)
Der Regelung des §10 EStG 1972 ("Investitionsfreibetrag") wurde ein Absatz 4 eingefügt, der bestimmt, daß §8 Abs5 und 6 sinngemäß gelten sollen. Eine gleichartige Bestimmung wurde in den Übergangsvorschriften dem Abs3 des §122 EStG 1972 als letzter Satz angefügt. Diese beiden verweisenden Bestimmungen sind ebenfalls Gegenstand der beiden Anfechtungen, wobei sich die Anfechtung der Sbg. Landesregierung auf §10 Abs4 und §122 Abs3 EStG 1972, die der Tir. Landesregierung auf §10 Abs4 und auf den letzten Satz des §122 Abs3 EStG bezieht.
b) Der durch die Sbg. Landesregierung angefochtene ArtIII des BG BGBl. 251/1985 enthält Bestimmungen, die sich auf die unter lita geschilderten Regelungen und auf andere Bestimmungen dieses BG beziehen, und lautet:b) Der durch die Sbg. Landesregierung angefochtene ArtIII des BG Bundesgesetzblatt 251 aus 1985, enthält Bestimmungen, die sich auf die unter lita geschilderten Regelungen und auf andere Bestimmungen dieses BG beziehen, und lautet:
"1. ArtI Z1, 2, 4 und 8 ist für die Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen für Wirtschaftsgüter maßgebend, die nach dem 30. Juni 1985 angeschafft werden oder bei denen mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. Juni 1985 begonnen wird. Eine Bescheinigung iS der §§20 und 21 des Energieförderungsgesetzes 1979 idF des BG BGBl. 252/1985 ist dann nicht erforderlich, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit iS des Energieförderungsgesetzes 1979 idF vor dem Inkrafttreten des BG BGBl. 252/1985 vorliegt."1. ArtI Z1, 2, 4 und 8 ist für die Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen für Wirtschaftsgüter maßgebend, die nach dem 30. Juni 1985 angeschafft werden oder bei denen mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. Juni 1985 begonnen wird. Eine Bescheinigung iS der §§20 und 21 des Energieförderungsgesetzes 1979 in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt 252 aus 1985, ist dann nicht erforderlich, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit iS des Energieförderungsgesetzes 1979 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des BG Bundesgesetzblatt 252 aus 1985, vorliegt.
2. ArtI Z6 ist anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1985,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1984 enden.
3. ArtI Z7 ist auf Pensionen anzuwenden, die für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Juli 1985 gezahlt werden."
c) Gemäß §1 des EnFG können Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter gewissen Voraussetzungen zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß von 50 vH des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Diese Rücklage darf nur für bestimmte, im §2 EnFG taxativ aufgezählte Zwecke verwendet werden, darunter gemäß Abs1 Z1 "für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§20)". (Der - von beiden Landesregierungen - angefochtene Teil dieser Bestimmung ist hervorgehoben). Gemäß Abs1 Z4 kann die Rücklage auch verwendet werden "für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen im Sinne des §10 Abs2; §11 Abs2 ist sinngemäß anzuwenden". (Der - nur von der Sbg. Landesregierung - angefochtene Teil dieser Bestimmung ist hervorgehoben).
In §3 (der Vorschriften über die Verwendung der Rücklagen enthält) lauten die von der Sbg. Landesregierung angefochtenen Bestimmungen (Abs2 lita und Abs3; die angefochtenen Teile sind hervorgehoben) im Zusammenhang folgendermaßen:
"(2) Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des §1, die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind mit Ablauf des fünften bzw. im Falle des Abs. zweiter Satz mit Ablauf des sechsten der Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nicht bestimmungsgemäße Rücklagenverwendung liegt auch insoweit vor, als
a) nach Maßgabe des Abs3 den gemäß §2 Abs1 Z1 oder 4 angeschafften oder hergestellten Anlagen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit aberkannt wird;
b) ...
(3) Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig aberkannt, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß §2 Abs1 nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Abs2 zu erfolgen. Eine Nachversteuerung unterbleibt überdies, soweit der Rücklagenteil bis zum Ablauf des der Aberkennung folgenden Wirtschaftsjahres im Sinne des §2 Abs1 verwendet wird; erfolgt innerhalb dieser Nachfrist keine bestimmungsgemäße Verwendung, hat die Nachversteuerung mit Ablauf dieser Frist zu erfolgen."
Von der Tir. Landesregierung ist in Abs2 lita nur die Wendung "1 oder" sowie der ganze Abs3 des §3 angefochten.
Unter der Rubrik "Besondere Bestimmungen für Kleinwasserkraftanlagen" enthalten die §§8 und 9 EnFG Regelungen über Steuerbegünstigungen bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer sowie Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent (§9). Die Voraussetzungen, unter denen Kleinwasserkraftwerke von diesen Begünstigungen Gebrauch machen können, regelt §8, dessen Abs1 idF, die er durch BGBl. 252/1985 erhalten hat, folgendermaßen lautet:Unter der Rubrik "Besondere Bestimmungen für Kleinwasserkraftanlagen" enthalten die §§8 und 9 EnFG Regelungen über Steuerbegünstigungen bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer sowie Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent (§9). Die Voraussetzungen, unter denen Kleinwasserkraftwerke von diesen Begünstigungen Gebrauch machen können, regelt §8, dessen