TE Bvwg Erkenntnis 2014/9/3 G310 2007839-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2014
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Entscheidungsdatum

03.09.2014

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
AlVG §12
AlVG §16 Abs1
AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §50
AlVG §56 Abs2
AlVG §56 Abs3
ASVG §11
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 12 heute
  2. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 2 § 12 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2025
  4. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 216/2021
  6. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  7. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  8. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  9. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  10. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.10.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2020
  11. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 16.03.2020 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  12. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  13. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  14. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  15. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.09.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  16. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  17. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  18. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  19. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  20. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  21. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  22. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  23. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  25. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  26. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  28. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  29. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  30. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  31. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 07.04.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  32. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 06.04.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  33. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  34. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  35. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  36. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  37. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  38. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  39. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  40. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 16 heute
  2. AlVG Art. 2 § 16 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 08.01.2018 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  6. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  7. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  8. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  10. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  11. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  12. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  13. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  14. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  16. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  18. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 08.08.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  20. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  21. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  23. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.10.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  26. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  27. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  28. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  30. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 2 § 16 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 461/1993
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 3 § 50 heute
  2. AlVG Art. 3 § 50 gültig ab 01.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  3. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  4. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 50 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AlVG Art. 3 § 56 heute
  2. AlVG Art. 3 § 56 gültig ab 24.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2015
  3. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 23.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  5. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/1999
  6. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  7. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1992
  1. AlVG Art. 3 § 56 heute
  2. AlVG Art. 3 § 56 gültig ab 24.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2015
  3. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 23.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  5. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/1999
  6. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  7. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1992
  1. ASVG § 11 heute
  2. ASVG § 11 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 11 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
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  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
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  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
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  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
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  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G310 2007839-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SABLATNIG und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta STANGL als Beisitzer über den Vorlageantrag, eingebracht am 07.05.2014, von XXXX, vertreten durch XXXX Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben vom 29.04.2014, GZ: RGS616/SfA/0566/2014-Fa/S, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SABLATNIG und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta STANGL als Beisitzer über den Vorlageantrag, eingebracht am 07.05.2014, von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben vom 29.04.2014, GZ: RGS616/SfA/0566/2014-Fa/S, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 18.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) das Antragsformular auf Arbeitslosengeld ausgegeben. Darauf ist vermerkt, dass der Antrag bei der belangten Behörde am 27.06.2012 um 09:15 Uhr persönlich abzugeben ist.

Punkt 11) behandelt die Frage eines bestehenden Anspruches auf Kündigungsentschädigung bzw. auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, wobei letzteres durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes bejaht wurde. Handschriftlich wurde "UE bis 23.6." vermerkt. Auch die Frage, ob die Ansprüche ausbezahlt wurden, wurde bejaht.

Bezüglich der unter Punkt 12) geforderten Bekanntgabe von Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstiger Zeiten wurde angegeben, dass der BF vom 11.07.2011 bis 15.06.2012 für die Firma XXXX in der Instandhaltung tätig gewesen sei.Bezüglich der unter Punkt 12) geforderten Bekanntgabe von Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstiger Zeiten wurde angegeben, dass der BF vom 11.07.2011 bis 15.06.2012 für die Firma römisch 40 in der Instandhaltung tätig gewesen sei.

Der Antragsbogen wurde vom zuständigen Bearbeiter der belangten Behörde am 27.06.2012 unterfertigt. Neben der Unterschrift des BF findet sich das Datum vom 20.06.2012.

2. Mit Bescheid vom 28.06.2012, GZ. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 16 Abs. 1 lit. l des AlVG der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld wegen Bestehens eines Anspruches auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, idgF bzw. wegen Gewährung einer Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, idgF für den Zeitraum vom 16.06.2012 bis 23.06.2012 ruhe.2. Mit Bescheid vom 28.06.2012, GZ. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, des AlVG der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld wegen Bestehens eines Anspruches auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, idgF bzw. wegen Gewährung einer Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, idgF für den Zeitraum vom 16.06.2012 bis 23.06.2012 ruhe.

3. Zeitgleich erging seitens der belangten Behörde die Mitteilung an den BF, wonach er beginnend mit 24.06.2012 Arbeitslosengeld in der Höhe von 41,45 Euro täglich erhalte. Als voraussichtliches Leistungsende wurde der 23.03.2013 angeführt.

4. Mit Schreiben vom 03.02.2014 wurde der BF von der belangten Behörde darüber informiert, dass er zufolge einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger von 24.06.2012 bis 30.06.2012 im Bezug einer Urlaubsabfindung/Entschädigung gestanden sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe.

Zur Klärung des Sachverhaltes werde der BF aufgefordert, bis längstens 10.02.2014 hierzu Stellung zu nehmen mit dem Hinweis, dass für den Fall, dass er diese Möglichkeit nicht nützen werde, die belangte Behörde annehme, dass er auf sein Recht auf Parteiengehör verzichte und würden sodann die Angaben des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zur neuerlichen Beurteilung seines Leistungsanspruches herangezogen werden.

5. Dieses Schreiben wurde dem BF nachweislich mittels RSb am 07.02.2012 durch Hinterlegung zugestellt.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2014, GZ.: XXXX, wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG idgF der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 24.06.2012 bis 30.06.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG wurde der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 290,15 Euro verpflichtet.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2014, GZ.: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG idgF der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 24.06.2012 bis 30.06.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wurde der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 290,15 Euro verpflichtet.

Nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen wurde weiter begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er im Nachhinein von der Firma XXXX eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe. Da der BF bis dato keine Stellungnahme abgegeben habe, werde angenommen, dass er die Entschädigung erhalten habe.Nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen wurde weiter begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er im Nachhinein von der Firma römisch 40 eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe. Da der BF bis dato keine Stellungnahme abgegeben habe, werde angenommen, dass er die Entschädigung erhalten habe.

7. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass er mit Schreiben vom 01.06.2012 der Firma XXXX zum 15.06.2012 gekündigt worden sei, wobei der Resturlaub von 11,5 Arbeitstagen zum Teil während der Kündigungsfrist konsumiert und zum Teil ausbezahlt werden sollte.7. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass er mit Schreiben vom 01.06.2012 der Firma römisch 40 zum 15.06.2012 gekündigt worden sei, wobei der Resturlaub von 11,5 Arbeitstagen zum Teil während der Kündigungsfrist konsumiert und zum Teil ausbezahlt werden sollte.

Hierzu wurden zum Beweis folgende Unterlagen der oben angeführten Firma vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    Kündigungsschreiben vom 01.06.2012

  • -Strichaufzählung
    Abrechnungsbelege für Juni 2012

  • -Strichaufzählung
    Zeitprotokoll Mai/Juni 2012

Der BF führt weiter aus, dass er sohin nach dem Verbrauch des Urlaubs in der Kündigungsfirst und Ablauf der Kündigungsentschädigung am 24.06.2012 arbeitslos gemeldet habe. Die von der oben angeführten Firma ausgestellten Dokumente habe er vorgelegt. Er habe nichts verschwiegen und keine unwahren Tatsachen behauptet. Für ihn sei klar gewesen, dass alles seine Ordnung habe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.01.2014 sei ihm mitgeteilt worden, dass etwas nicht stimmen würde. Der BF habe daraufhin mit seinem ehemaligen Arbeitgeber Rücksprache gehalten und mit E-Mail vom 10.02.2014 an die belangte Behörde mitgeteilt, dass er sich seinerzeit seines Erachtens ordnungsgemäß verhalten habe. Im Februar 2014 habe er erfahren, dass jener Urlaub, von dem er geglaubt habe, dass er ihn in der Kündigungsfrist verfahren habe, abgegolten worden sei und die Abmeldung nachträglich abgeändert worden sei.

Hierzu wurden zum Beweis folgende Unterlagen der oben angeführten Firma vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    E-Mail-Ausdruck vom 10.02.2014

  • -Strichaufzählung
    Abmeldebestätigung, eingelangt bei der GKK am 28.06.2012

  • -Strichaufzählung
    Zeitprotokoll Mai/Juni 2012

Da der BF die strittige Leistung weder erschlichen noch erschwindelt habe, noch erkennen habe können, dass die Leistung nicht gebührt hätte, sei eine Rückforderung nicht möglich, dies auch dann nicht, falls er die Leistung tatsächlich zu Unrecht bezogen hätte, was er nicht erkennen habe können. Der BF habe den strittigen Betrag längst für den Unterhalt seiner Familie verbraucht, zumal er für zwei schulpflichtige Kinder unterhaltspflichtig sei, so dass ihn eine sofortige Rückzahlung hart treffen würde.

Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass der BF nicht verpflichtet sei, das für den Zeitraum von 24.06.2012 bis 30.06.2012 empfangene Arbeitslosengeld in der Höhe von 290,15 Euro zurückzuzahlen. Weiters werde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

8. Die belangte Behörde übermittelte per Mail vom 19.03.2014 eine Zusammenfassung der Ausführung des BF wurde mitsamt dem Kündigungsschreiben, dem Abrechnungsbeleg und dem Zeitprotokoll an die Firma XXXX mit dem Ersuchen um Rückmeldung.8. Die belangte Behörde übermittelte per Mail vom 19.03.2014 eine Zusammenfassung der Ausführung des BF wurde mitsamt dem Kündigungsschreiben, dem Abrechnungsbeleg und dem Zeitprotokoll an die Firma römisch 40 mit dem Ersuchen um Rückmeldung.

9. Am 28.03.2014 erhielt die belangte Behörde ein Antwortschreiben der Firma XXXX, welches ebenfalls per Mail übermittelt wurde.9. Am 28.03.2014 erhielt die belangte Behörde ein Antwortschreiben der Firma römisch 40 , welches ebenfalls per Mail übermittelt wurde.

Daraus geht hervor, dass es richtig sei, dass eine Richtigstellung der Abmeldung erfolgt sei. Diese Richtigstellung sei im Juni 2012 mit der Endabrechnung erledigt und mitgeschickt worden. Wie auf dem von der belangten Behörde übermittelten Zeitprotokoll ersichtlich, sei dem BF kein Urlaub abgezogen worden, sondern sei er bezahlt freigestellt worden. Dies sei bei der Kündigung so vereinbart worden. Des Weiteren könne man dem Kündigungsschreiben entnehmen, dass die besagten 11,5 Urlaubstage dem BF zugestanden hätten. Diese seien aber nicht währende der Kündigungsfrist konsumiert worden, daher sei auf dem Lohnzettel ersichtlich, dass man diese 11,5 Resturlaubstage als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt habe.

10. Dieses Mail wurde seitens der belangten Behörde dem Vertreter des BF zur Stellungnahme übermittelt und langte diese per Mail am 10.04.2014 ein.

Demzufolge habe der BF erst im Februar 2014 erfahren bzw. verstanden, dass er anders abgerechnet worden sei, als es dem von der Firmenleitung abgefassten und unterfertigten Kündigungsschreiben entsprochen habe, dass nämlich der Resturlaub in der Kündigungsfrist verfahren bzw. teilweise verfahren werde. Ihm sei nicht bekannt, dass im Kündigungsgespräch eine andere Vereinbarung getroffen worden wäre. Dies wäre dann wohl auch im Kündigungsschreiben vermerkt worden. Die Leistung der belangten Behörde seien aufgrund der von der Firma XXXX (offensichtlich falsch) erstellten Bestätigungen erbracht worden. Der BF habe sich auf die Richtigkeit der Firmenbestätigung verlassen. Er habe als einfacher Arbeiter keine Lohnverrechnerausbildung und hätte darauf vertrauen dürfen, dass im Zuge der Anspruchsprüfung allfällige falsche Angaben des Arbeitgebers durch die Kasse (durch die Sozialversicherung) richtig gestellt werden. Fest stehe jedenfalls, dass der BF 2012 nicht erkannt habe, dass in den Abrechnungspapieren irgendwelche Ungereimtheiten gewesen wären.Demzufolge habe der BF erst im Februar 2014 erfahren bzw. verstanden, dass er anders abgerechnet worden sei, als es dem von der Firmenleitung abgefassten und unterfertigten Kündigungsschreiben entsprochen habe, dass nämlich der Resturlaub in der Kündigungsfrist verfahren bzw. teilweise verfahren werde. Ihm sei nicht bekannt, dass im Kündigungsgespräch eine andere Vereinbarung getroffen worden wäre. Dies wäre dann wohl auch im Kündigungsschreiben vermerkt worden. Die Leistung der belangten Behörde seien aufgrund der von der Firma römisch 40 (offensichtlich falsch) erstellten Bestätigungen erbracht worden. Der BF habe sich auf die Richtigkeit der Firmenbestätigung verlassen. Er habe als einfacher Arbeiter keine Lohnverrechnerausbildung und hätte darauf vertrauen dürfen, dass im Zuge der Anspruchsprüfung allfällige falsche Angaben des Arbeitgebers durch die Kasse (durch die Sozialversicherung) richtig gestellt werden. Fest stehe jedenfalls, dass der BF 2012 nicht erkannt habe, dass in den Abrechnungspapieren irgendwelche Ungereimtheiten gewesen wären.

11. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 29.04.2014 gemäß

§ 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung,Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung,

GZ. RGS616/SfA/0566/2014-Fa/S, mit der die Beschwerde vom 21.01.2014 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht bewilligt wird.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsnormen wurde zusammengefasst begründend ausgeführt, dass der BF von 24.06.2012 bis 30.06.2012 unbestritten eine Urlaubsersatzleistung von der Firma XXXX erhalten habe und deswegen das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruhe. Da er die Richtigstellung der Abmeldung auf 30.06.2012 dem AMS verschwiegen habe bzw. die berichtigten Abrechnungsunterlagen der Firma XXXX dem AMS Leoben nicht vorgelegt habe, sei der BF gemäßNach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsnormen wurde zusammengefasst begründend ausgeführt, dass der BF von 24.06.2012 bis 30.06.2012 unbestritten eine Urlaubsersatzleistung von der Firma römisch 40 erhalten habe und deswegen das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruhe. Da er die Richtigstellung der Abmeldung auf 30.06.2012 dem AMS verschwiegen habe bzw. die berichtigten Abrechnungsunterlagen der Firma römisch 40 dem AMS Leoben nicht vorgelegt habe, sei der BF gemäß

§ 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet, das von 24.06.2012 bis 30.06.2012 zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 290,15 Euro dem AMS zurückzuzahlen.Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet, das von 24.06.2012 bis 30.06.2012 zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 290,15 Euro dem AMS zurückzuzahlen.

Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 56 Abs. 3 AlVG sei nicht möglich, da die Beschwerde aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage aussichtlos erscheint."Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AlVG sei nicht möglich, da die Beschwerde aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage aussichtlos erscheint."

6. Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, datiert vom 05.05.2014, ohne diesen näher auszuführen mit dem ergänzenden Ersuchen, ihm für die Rückerstattung des behaupteten Überbezuges Ratenzahlung zu gewähren und entsprechende Zahlscheine zu übermitteln.

7. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 14.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf der vierten Seite des im Akt aufliegenden Antragsformulars auf Arbeitslosengeld, welches vom BF unterschrieben wurde, wird auf die den BF gemäß § 50 AlVG treffenden Pflichten hingewiesen.Auf der vierten Seite des im Akt aufliegenden Antragsformulars auf Arbeitslosengeld, welches vom BF unterschrieben wurde, wird auf die den BF gemäß Paragraph 50, AlVG treffenden Pflichten hingewiesen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2012 erging an den BF die Mitteilung, wonach er beginnend mit 24.06.2012 Arbeitslosengeld in der Höhe von 41,45 Euro täglich erhielt.

Für den Zeitraum von 24.06.2012 bis 30.06.2012 erhielt der BF eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.

Seitens des BF erfolgte weder eine Vorlage der von der Firma XXXXübermittelten Unterlagen, insbesondere des Abrechnungsbeleges für den Monat Juni 2012, noch eine diesbezügliche Meldung an die belangte Behörde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Dass der BF eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt erhalten hat, geht aus dem mit der Beschwerde vorgelegtem Abrechnungsbeleg der Firma XXXX für den Monat Juni 2012 nachvollziehbar hervor. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass er einen anderen bzw. allenfalls geringeren als den auf dem Abrechnungsbeleg angeführten Netto-Lohn erhalten hat.Dass der BF eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt erhalten hat, geht aus dem mit der Beschwerde vorgelegtem Abrechnungsbeleg der Firma römisch 40 für den Monat Juni 2012 nachvollziehbar hervor. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass er einen anderen bzw. allenfalls geringeren als den auf dem Abrechnungsbeleg angeführten Netto-Lohn erhalten hat.

Auch die im Akt aufliegende Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger lässt darauf schließen, dass der BF eine Urlaubsersatzleistung erhalten hat. In der Meldung findet sich folgender Eintrag:

"16.06.2012 - 30.06.2012 D2 UA/UE pflichtv. XXXX"

Dem ELDA-Auszug, welcher ebenfalls der Beschwerde beigelegt wurde, ist zu entnehmen, dass es sich dabei um die Richtigstellung der Abmeldung handelt, eingelangt bei der GKK am 28.06.2012. Als Abmeldedatum ist zunächst der 23.06.2012 angeführt. Daneben findet sich allerdings folgender Eintrag: "Richtiges Abmeldedatum:

30.06.2012". Als Beschäftigungsende ist der 15.06.2012 eingetragen, ebenso die Ersatzleistung ab 16.06.2012 bis 30.06.2012.

Damit stimmen die oben im Verfahrensgang angeführten Ausführungen der Firma XXXX, gesendet per Mail am 28.03.2014, überein. Der Dienstgeber bringt zudem nicht vor, dass die Urlaubsersatzleistung zu Unrecht überwiesen wurde.Damit stimmen die oben im Verfahrensgang angeführten Ausführungen der Firma römisch 40 , gesendet per Mail am 28.03.2014, überein. Der Dienstgeber bringt zudem nicht vor, dass die Urlaubsersatzleistung zu Unrecht überwiesen wurde.

Da dieser Abrechnungsbeleg für den Monat Juni 2012 sowie der ELDA-Auszug der Beschwerde des BF beigelegt worden sind, ist davon auszugehen, dass diese Unterlagen dem BF von der Firma XXXXübermittelt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gegenständlich ist strittig, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Leistung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt sind.1. Gegenständlich ist strittig, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Leistung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt sind.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung laut § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung laut Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Unabhängig von diesen drei Rückforderungstatbeständen besteht gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 leg. cit. das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.Unabhängig von diesen drei Rückforderungstatbeständen besteht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, leg. cit. das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AlVG) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. VwGH 23.04.1996, Zl. 94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0139 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist vergleiche VwGH 23.04.1996, Zl. 94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen vergleiche VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0139 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415).

Der BF beruft sich darauf, dass er weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebende Tatsachen verschwiegen noch den Bezug von Arbeitslosengeld durch derartige Verhaltensweisen herbeigeführt habe. Auch habe er nicht erkennen können, dass ihr die Leistung nicht gebührt habe.

Dabei übersieht der BF aber, dass Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache ist. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0654).Dabei übersieht der BF aber, dass Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache ist. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an vergleiche VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0654).

Bereits die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Es spielt also keine Rolle, ob der Meldepflichtige auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208) bzw. ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice (vgl. VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343).Bereits die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Es spielt also keine Rolle, ob der Meldepflichtige auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208) bzw. ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice vergleiche VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343).

Darüber hinaus besteht die Rückforderung auch nach dem Tatbestand des § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG zu Recht.Darüber hinaus besteht die Rückforderung auch nach dem Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG zu Recht.

Kommt es zwar nicht zur Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern lediglich zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht (§ 11 ASVG), so ist laut der Judikatur des VwGH eine analoge Heranziehung dieses Rückforderungstatbestandes dann geboten, wenn das Arbeitsmarktservice keine Kenntnis von der Verlängerung hat (VwGH 07.08.2002, Zl. 97/08/0624).Kommt es zwar nicht zur Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern lediglich zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht (Paragraph 11, ASVG), so ist laut der Judikatur des VwGH eine analoge Heranziehung dieses Rückforderungstatbestandes dann geboten, wenn das Arbeitsmarktservice keine Kenntnis von der Verlängerung hat (VwGH 07.08.2002, Zl. 97/08/0624).

Dies gilt auch für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Demnach kommt es im Falle eines Bezuges einer solchen Leistung bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld für die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht. (VwGH 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269).Dies gilt auch für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Demnach kommt es im Falle eines Bezuges einer solchen Leistung bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld für die Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht. (VwGH 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269).

Aus den vom BF vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen der Firma XXXX ergibt sich zweifelsfrei der Anspruch auf Urlaubsentschädigung sowie die Auszahlung der Ersatzleistung an den BF.Aus den vom BF vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen der Firma römisch 40 ergibt sich zweifelsfrei der Anspruch auf Urlaubsentschädigung sowie die Auszahlung der Ersatzleistung an den BF.

Die Auszahlung der Bezüge (als Urlaubsentschädigung) kann zwar nicht mit dem Weiterbestand des anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des

§ 4 Abs. 2 ASVG bzw. des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden, denn gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG (iVm § 1 Abs. 6 AlVG) endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der "Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses" zusammenfällt. Im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde der mögliche Anspruch des BF auf Urlaubsentschädigung bis zum 30.06.2012 nicht bekannt war, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG der - gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden (vgl. VwGH 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269).Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bzw. des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden, denn gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, AlVG) endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der "Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses" zusammenfällt. Im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde der mögliche Anspruch des BF auf Urlaubsentschädigung bis zum 30.06.2012 nicht bekannt war, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG der - gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden vergleiche VwGH 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269).

Darauf, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. eine Verletzung von Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG) herbeigeführt wird, oder darauf, dass der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte kommt es daher gar nicht mehr an (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 532; vgl. VwGH 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 07.08.2002, Zl. 97/08/0624, sowie auf das ebenfalls ein nachträgliches Hervorkommen eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung sowie eines Anspruchs auf Urlaubsentschädigung betreffende Erkenntnis des VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0106).Darauf, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. eine Verletzung von Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG) herbeigeführt wird, oder darauf, dass der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte kommt es daher gar nicht mehr an vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 532; vergleiche VwGH 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 07.08.2002, Zl. 97/08/0624, sowie auf das ebenfalls ein nachträgliches Hervorkommen eines Anspruchs auf Kündigungsentschädigung sowie eines Anspruchs auf Urlaubsentschädigung betreffende Erkenntnis des VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0106).

Insofern hat die belangte Behörde die Rückzahlungsverpflichtung zu Recht bejaht. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung liegt nicht vor. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung liegt nicht vor. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, Beschwerdevorentscheidung, Ersatz, Ersatzanspruch,
Ersatzleistung, Irrtum, Kündigungsentschädigung, Meldefehler,
Meldepflicht, Meldeverstoß, mündliche Verhandlung,
Pflichtversicherung, Prüfungsumfang, Rechtsirrtum, Rückforderung,
Ruhen des Anspruchs, Urlaubsersatzleistung, Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2007839.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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