RS Vwgh 2008/6/26 2006/07/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs1;
AVG §39 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0067 E 11. April 1996 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Parteien haben nach dem AVG keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dies schließt jedoch nicht aus, die durch eine Ablehnung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwa bewirkte Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid geltend zu machen (Hinweis Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren/8, erster Halbband, S 250f). Die fehlerhafte Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bewirkt sohin einen Verfahrensmangel (Hinweis: Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes/6, Rz 279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070033.X05

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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