RS Vwgh 2008/6/26 2006/06/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
27/01 Rechtsanwälte

Norm

ORF-G 2001 §19;
ORF-G 2001 §28 Abs1;
ORF-G 2001 §30;
RAO 1868 §10 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, ob durch die Mitgliedschaft einer Rechtsanwältin im Publikumsrat des Österreichischen Rundfunks (ORF) eine Unvereinbarkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 RAO hinsichtlich Vertretungen gegen den ORF gegeben war, sowie dazu, ob die Untersagung der Übernahme von Vertretungen gegen den ORF für die Zukunft und auf zeitlich unbeschränkte Weise gerechtfertigt wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060009.X02

Im RIS seit

27.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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