RS Vwgh 2008/6/26 2006/06/0009

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58;
B-VG Art130 Abs1 lita;
RAO 1868 §23 Abs2 idF 2003/I/093;
RAO 1868 §26 Abs5;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, ob die Vorstellungsentscheidung des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer W gemäß § 26 Abs. 5 RAO und § 23 RAO einen Bescheid darstellt. Bejahung des Bescheidcharakters aufgrund des Vorliegens formeller und inhaltlicher Erfordernisse (Hier: Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer W, Abteilung IVb, erteilte einer Rechtsanwältin, die gleichzeitig Mitglied des Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks (ORF) war, die Weisung, gegen den ORF keine Vertretungen mehr zu übernehmen. Die dagegen erhobene Vorstellung wies das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer W ab. Bei der Beurteilung, ob diese Erledigung einen Bescheid darstellt, wurde das Vorliegen der inhaltlichen Erfordernisse eines Bescheides bejaht, da die belangte Behörde über die erhobene Vorstellung auf rechtsverbindliche Weise sowie abschlägig abgesprochen und sich den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung in Form der ausdrücklichen Aufrechterhaltung der angefochtenen Weisung zu Eigen gemacht hat.)

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006060009.X01

Im RIS seit

27.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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