TE Bvwg Erkenntnis 2014/9/8 W127 2001314-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2014
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Entscheidungsdatum

08.09.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §14 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §16
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs4 Z1
MOG 2007 §8 Abs4 Z2
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 16 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W127 2001314-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119407031, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119407031, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 14 Direktzahlungs-Verordnung abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 14, Direktzahlungs-Verordnung abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 607,16 für Milchkühe gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass die belangte Behörde von einer tatsächlichen Anlieferungsmenge von 29.588 kg und einem Stalldurchschnitt von 7.105 kg ausgegangen sei, sohin 5 rechnerische Milchkühe zur Milchlieferung erforderlich seien. Bei 6 prämienfähigen Fleischrassekühen und 3 Fleischrassekalbinnen sei nach Abzug von 5 Milchkühen sohin eine Mutterkuh als prämienfähig anzusehen. Eine durch Ohrmarke identifizierte Kuh sei als Ersatztier für eine am 16.3.2012 beantragte Kuh, welche in der Haltefrist abgegangen war, herangezogen worden. Daher könne keine Mutterkuh ausbezahlt werden.

Hiegegen wurde rechtzeitig "Berufung" eingebracht, in welcher begründend ausgeführt wurde, dass der Betrieb seine Jahresleistung Milch (32.230 kg) mit 4 Kühen erreiche. Daher sei 1 Kuh prämienfähig.

Beigelegt war ein Jahresbericht betreffend das Prüfjahr 2012 des Landeskontrollverbandes vom 04.04.2013.

Einsicht wurde genommen in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die Rinderdatenbank.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei verfügte seit 2007 über eine Mutterkuhquote von 2 Stück. Im Jahr 2012 waren an den drei Antragsstichtagen 6 Fleischrassekühe und 3 Fleischrassekalbinnen beantragt.

Weiters verfügte der Betrieb der beschwerdeführenden Partei über ein Milchkontingent von 29.588 kg. Da der Betrieb Mitglied bei einem Landeskontrollverband ist, wurde der erhöhte Herdendurchschnitt mit

7.105 kg berücksichtigt.

Eine mittels Ohrmarke identifizierte Kuh wurde im Zuge der automatischen Ersatzmeldungsgenerierung am 27.08.2012 als Ersatztier für eine am 16.03.2012 beantragte Kuh, die in der Halterfrist am 27.08.2012 abgegangen ist, herangezogen.

Somit waren 5 Fleischrassekühe beantragt, welche als die 5 rechnerischen Milchkühe herangezogen wurden. Sohin konnte keine Prämie für eine Mutterkuh ausbezahlt werden.

Da auf dem Betrieb die Mutterkuhquote bereits im Jahr 2011 nicht zu 90 % ausgenutzt wurde, war die Quote ab 2012 aufgrund der neuerlichen Nichtnutzung von 2 auf 0 Stück zu reduzieren.

Die beschwerdeführende Partei ist der Ansicht, dass - basierend auf Werten aus dem Prüfjahr 2012 - die Milchleistung mit 4 rechnerischen Kühen erreicht worden sei und daher eine Kuh als prämienfähige Mutterkuh zu sehen sei.

Bekämpft wurde ausschließlich der Bescheid betreffend die Rinderprämienzahlung.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131 Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

Gemäß Artikel 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden Verordnung (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.Gemäß Artikel 111 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524 aus 2012,, Amtsblatt L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden Verordnung (EG) 73 aus 2009, - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Artikel 111 Abs. 2 Verordnung (EG) 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, derGemäß Artikel 111 Absatz 2, Verordnung (EG) 73 aus 2009, wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestand handelt.

Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3, - im Folgenden:Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln römisch vier und römisch fünf der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012,, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, S. 3, - im Folgenden:

Verordnung (EG) 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.Verordnung (EG) 1121 aus 2009, - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73 aus 2009, am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) 1121/2009 wird die durchschnittliche Milchleistung anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benützen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestandes des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.Gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) 1121 aus 2009, wird die durchschnittliche Milchleistung anhand der in Anhang römisch fünf angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benützen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestandes des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.

§ 8 Abs. 4 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55 idgF, lautet:Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins und 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 55 idgF, lautet:

"Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:"Gemäß Artikel 68, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:

Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.

Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl."

Gemäß § 16 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, beträgt diese Obergrenze 30 Stück.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, beträgt diese Obergrenze 30 Stück.

§ 14 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung lautet:Paragraph 14, Absatz 2, der Direktzahlungs-Verordnung lautet:

"Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln.""Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln."

Für das Antragsjahr 2012 sind sohin die Werte aus dem Jahr 2011 - das ist das gegenständlich "vorangegangene" Kontrolljahr - heranzuziehen. Im Kontrolljahr betrug die tatsächliche Liefermenge

29.588 kg und die Milchleistung 7.105 kg, wodurch sich 5 rechnerische Milchkühe ergeben bei 5 ermittelten Tieren.

Darüber hinaus ist gemäß Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) 73/2009 immer auf die rechnerisch notwendigen Kühe abzustellen.Darüber hinaus ist gemäß Artikel 111 Absatz 2, der Verordnung (EG) 73 aus 2009, immer auf die rechnerisch notwendigen Kühe abzustellen.

Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria ist daher zu Recht ergangen und ist spruchgemäß zu entscheiden.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die von der beschwerdeführenden Partei in der Berufung aufgezeigten Werte aus dem Prüfjahr 2012 erst als Werte für das Antragsjahr 2013 ausschlaggebend sein können.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beihilfefähigkeit, Kalb, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,
prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W127.2001314.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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