TE Vfgh Beschluss 1986/12/3 G92/86, G93/86, G94/86

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art60 Abs3
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
HabsburgerG §2, §5, §6, §7
StV Wien 1955 Art10 Abs2
VfGG §18
VfGG §62

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; VerfGG 1953; Individualantrag auf Aufhebung einiger Bestimmungen des HabsburgerG, des Art60 Abs3 B-VG und des Art10 Z2 Staatsvertrag von Wien; zu den strengen Formerfordernissen der beiden ersten Sätze des §62 Abs1 VerfGG 1953 (betreffend Aufhebungsbegehren und Darlegung der Bedenken) hier diesen Formerfordernissen nicht genügende Präzisierung des Aufhebungsbegehrens und nicht genügende Darlegung der Bedenken; Art140 B-VG iVm. §62 VerfGG 1953 bietet keinen Raum für Begehren auf Feststellung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und auf Unzulässigerklärung mehrerer Vorbehalte zur MRK; Zurückweisung des Antrages

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. C H stellte gemäß Art140 B-VG den Antrag, der VfGH möge folgende generelle Normen als verfassungswidrig aufheben:

"§2 und die §§5, 6 und 7, soweit sie sich auf das 'gebundene Vermögen' beziehen, des Gesetzes vom 3. April 1919 (Habsburgergesetz) StGBl. Nr. 209/1919, in der derzeit geltenden Fassung, Art60 Abs3, zweiter Satz B-VG 1929, sowie Art10 Abs2 des Staatsvertrags von Wien, BGBl. 152/1955, soweit er den §2 und die §§5, 6 und 7, soweit sie sich auf das 'gebundene Vermögen' beziehen, des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209/1919 (Habsburgergesetz) in der derzeit geltenden Fassung, betrifft."

2. Über diesen Antrag wurde erwogen:

2.1.1. ("Individual"-)Anträge nach Art140 B-VG, die nicht begehren, das - nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige - Gesetz seinem "ganzen Inhalte" nach oder in "bestimmte(n)" Stellen aufzuheben (§62 Abs1 Satz 1 VerfGG 1953), oder die keine Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit der aufzuhebenden Norm sprechenden Bedenken "im einzelnen" enthalten (§62 Abs1 Satz 2 VerfGG 1953), sind nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht verbesserungsfähig (§18 VerfGG 1953) und als unzulässig zurückzuweisen:

Um die strengen Formerfordernisse der beiden ersten Sätze des §62 Abs1 VerfGG 1953 zu erfüllen, müssen sowohl die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet (s. VfSlg. 7593/1975, 8550/1979, 9619/1983, 9850/1983, 9880/1983; VfGH 14. 10. 1982 G129/81, 6. 6. 1986 G116/86) als auch die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit - in überprüfbarer Art - präzise ausgebreitet werden (vgl. VfGH 8. März 1977 B239/76, 23. September 1978 B449/77).

2.1.2.1. Wenn der Einschreiter die §§5, 6 und 7 des Gesetzes vom 3. April 1919, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, StGBl. 209/1919 (HabsburgerG), und Art10 Abs2 (gemeint wohl: Z2) des Staatsvertrags von Wien, BGBl. 152/1955, nennt, die er offenbar nur in eingeschränktem Umfang aufgehoben wissen will, fehlt es allein schon deswegen an einem formentsprechenden Aufhebungsbegehren in der Bedeutung des §62 Abs1 Satz 1 VerfGG 1953, weil die aufzuhebenden Gesetzesstellen nicht genau und unmißverständlich angegeben (umschrieben) sind: Der Antragsteller verabsäumte es nämlich, all diese verfassungswidrig erachteten Passagen von jenen Stellen des HabsburgerG (: Restteile der §§5, 6 und 7) und des Staatsvertrags (: Restteil des Art10 Z2), die seiner Meinung nach im Rechtsbestand verbleiben sollen, genau und klar abzugrenzen. In der - auf eine wörtliche Wiedergabe der bekämpften Normteile verzichtenden - Beifügung, der Antragsteller begehre die Aufhebung der §§5, 6 und 7 HabsburgerG, "soweit sie sich auf das 'gebundene Vermögen' beziehen", und des Art10 Z2 des Staatsvertrags, "soweit er den §2 und die §§5, 6 und 7, soweit sie sich auf das 'gebundene Vermögen' beziehen, des ... (HabsburgerG) in der derzeit geltenden Fassung betrifft", ist hier eine solche - unerläßliche - deutliche und jegliche Zweifel über den Umfang des Aufhebungsantrags ausschließende Grenzziehung keinesfalls zu erblicken (s. dazu auch: VfSlg. 8550/1979, 8552/1979, 9880/1983; VfGH 14. 10. 1982 G129/81, V41/81).

Als unzulässig auf sich beruhen müssen in diesem Zusammenhang aber auch sämtliche Ausführungen des Antragstellers, die auf die Feststellung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und auf die Unzulässigerklärung mehrerer Vorbehalte zur EMRK abzielen, weil Art140 B-VG iVm. §62 VerfGG 1953 für derartige Begehren keinerlei Raum bietet.

2.1.2.2. Ferner sind die den Antrag tragenden "Bedenken" - auch zu §2 HabsburgerG - in einer nicht den Erfordernissen des §62 Abs1 Satz 2 VerfGG 1953 genügenden Weise, nämlich widerspruchsvoll und unpräzise, abgefaßt, wie folgende Überlegungen zeigen: So beantragt der Einschreiter zunächst zwar die Aufhebung des §2 und der §§5 und 6 HabsburgerG (teilweise), des Art10 Z2 des Staatsvertrags (ebenfalls teilweise) und des Art60 Abs3 zweiter Satz B-VG, bezeichnet aber eben diese Normstellen an mehreren Punkten seiner Eingabe als derzeit nicht mehr geltendes Recht (S 19 unten, S 22 unten, S 28 Mitte, S 31 oben). Zudem läßt der Antrag jedwede Bezugnahme auf die hier allein als Argumentationsbasis in Betracht zu ziehende Norm des Art44 Abs3 B-VG - alle bekämpften Normen stehen im Verfassungsrang (s. Art149 B-VG zum HabsburgerG und ArtII Z3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, BGBl. 59/1964, zu Art10 des Staatsvertrags) - und damit eine fallbezogene Darlegung der Anfechtungsgründe "im einzelnen" vermissen, wie sie nach der eingangs zitierten verfassungsgerichtlichen Judikatur zwingend geboten wäre.

2.1.3. Schon aus diesen Erwägungen mußte der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:G92.1986

Dokumentnummer

JFT_10138797_86G00092_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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