Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.09.2014Norm
TKG 2003 §121a Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
In einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. (Revision zulässig mangels VwGH - Rechtsprechung zu § 121a Abs1 TKG 2003)In einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. (Revision zulässig mangels VwGH - Rechtsprechung zu Paragraph 121 a, Abs1 TKG 2003)
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, konkrete Darlegung, unverhältnismäßigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W120.2011675.1.01Zuletzt aktualisiert am
29.10.2014