RS Bvwg 2014/9/9 W120 2011675-1

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Veröffentlicht am 09.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.09.2014

Norm

TKG 2003 §121a Abs1
  1. TKG 2003 § 121a gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Rechtssatz

Rechtssatz 1

In einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. (Revision zulässig mangels VwGH - Rechtsprechung zu § 121a Abs1 TKG 2003)In einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. (Revision zulässig mangels VwGH - Rechtsprechung zu Paragraph 121 a, Abs1 TKG 2003)

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, konkrete Darlegung, unverhältnismäßiger
Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W120.2011675.1.01

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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