RS Vwgh 2008/7/2 2008/08/0062

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Veröffentlicht am 02.07.2008
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs2 idF 2004/I/077;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit liegende tägliche Wegzeit im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG, die nur unter besonderen Umständen zumutbar ist, erst bei einer Überschreitung um etwa 50% anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung, dass dies im vorliegenden Fall einer täglichen Gesamtwegzeit von ungefähr drei Stunden entsprechen würde, erweist sich die Beurteilung der Behörde, die die Zumutbarkeit einer täglichen Gesamtwegzeit von maximal 2 Stunden 30 Minuten innerhalb des Wiener Stadtgebietes bejaht, jedenfalls frei von Rechtsirrtum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008080062.X01

Im RIS seit

05.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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