RS Vwgh 2008/7/2 2007/08/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs3;
AVG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0053 E 21. Dezember 2005 RS 1(hier ohne Klammerausdruck am Schluss)

Stammrechtssatz

Wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS bestreitet, dann hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auch dann auseinander zu setzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält. Das AMS hat insbesondere auch darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (hier: Zuweisung zu einer ganztägigen Beschäftigung im Freien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080148.X02

Im RIS seit

06.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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