RS Vwgh 2008/7/2 2007/10/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2008
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0066 E 29. Juni 2006 RS 1 (hier nur das Rodungsverbot als Verstoß gegen die forstrechtlichen Vorschriften genannt)

Stammrechtssatz

Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach § 172 Abs. 6 ForstG 1975 ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt hat. Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 ForstG ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 ForstG), das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs. 1 ForstG) oder das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung (§ 13 Abs. 1 ForstG; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0170 und die dort verwiesene Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100012.X01

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten