TE Bvwg Beschluss 2014/9/11 G311 2009372-1

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Veröffentlicht am 11.09.2014
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Entscheidungsdatum

11.09.2014

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

G311 2009372-1/20Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über den Antrag des XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2014, Zl. G311 2009372-1/7Z, schriftliche Ausfertigung vom 11.07.2014,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über den Antrag des römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2014, Zl. G311 2009372-1/7Z, schriftliche Ausfertigung vom 11.07.2014,

Zl. G311 2009372-1/11E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 09.07.2014, Zl. G311 2009372-1/7Z, schriftliche Ausfertigung vom 11.07.2014, Zl. G311 2009372-1/11E, wurde die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2014, Zl. 14-1021705503/14725056 sowie die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z4 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG sowie Art 28 Dublin VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, gemäß § 35 VwGVG iVm1. Mit Erkenntnis vom 09.07.2014, Zl. G311 2009372-1/7Z, schriftliche Ausfertigung vom 11.07.2014, Zl. G311 2009372-1/11E, wurde die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2014, Zl. 14-1021705503/14725056 sowie die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Z4 FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG sowie Artikel 28, Dublin VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen, gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, gemäß Paragraph 35, VwGVG iVm

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat und der Antrag des XXXX auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat und der Antrag des römisch 40 auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, XXXX, insbesondere auf Grundlage des § 30 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, römisch 40 , insbesondere auf Grundlage des Paragraph 30, VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. § 30 Abs. 2 und § 30a Abs. 3 VwGG lauten:3. Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG lauten:

"§ 30 (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden

[...]

§ 30a (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."Paragraph 30 a, (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."

4. Der Revisionswerber wurde laut Auszug aus der Anhaltedatei am 25.08.2014 aus der Schubhaft entlassen. Nach Mitteilung des Anhaltezentrums Vordernberg wurde der Beschwerdeführer am 25.08.2014 nach Italien abgeschoben. Zwingende öffentliche Interessen stehen daher einer Zuerkennung der aufschiebende Wirkung nicht entgegen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:G311.2009372.1.01

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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