TE Bvwg Beschluss 2014/9/11 G301 2009367-1

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Veröffentlicht am 11.09.2014
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Entscheidungsdatum

11.09.2014

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

G301 2009367-1/17Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über den Antrag des XXXX, der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2014, Zl. G301 2009367-1/8Z, schriftliche Ausfertigung vom 16.07.2014, Zl. G301 2009367-1/12E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über den Antrag des römisch 40 , der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2014, Zl. G301 2009367-1/8Z, schriftliche Ausfertigung vom 16.07.2014, Zl. G301 2009367-1/12E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 09.07.2014, Zl. G301 2009367-1/8Z, schriftliche Ausfertigung vom 16.07.2014, Zl. G301 2009367-1/12E, wurde der Beschwerde des XXXX gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 20.06.2014, Zl. 14-1021707704/14725838, sowie die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a BFA VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 20.06.2014 bis 09.07.2014 für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und wurden die Anträge der Parteien auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.1. Mit Erkenntnis vom 09.07.2014, Zl. G301 2009367-1/8Z, schriftliche Ausfertigung vom 16.07.2014, Zl. G301 2009367-1/12E, wurde der Beschwerde des römisch 40 gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 20.06.2014, Zl. 14-1021707704/14725838, sowie die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, BFA VG in Verbindung mit Artikel 28, VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 20.06.2014 bis 09.07.2014 für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG in Verbindung mit Artikel 28, VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und wurden die Anträge der Parteien auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, XXXX, dass gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ausgesprochen werden möge, dass dieser Revision die aufschiebende Wirkung zukommt, wonach die Aufhebung der Schubhaft über den BF (Revisionswerber) angeordnet werden möge, um weitere Grundrechtsverletzungen zu vermeiden.2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, römisch 40 , dass gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ausgesprochen werden möge, dass dieser Revision die aufschiebende Wirkung zukommt, wonach die Aufhebung der Schubhaft über den BF (Revisionswerber) angeordnet werden möge, um weitere Grundrechtsverletzungen zu vermeiden.

3. § 30 Abs. 2 und § 30a Abs. 3 VwGG lauten:3. Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG lauten:

"§ 30 (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden

[...]

§ 30a (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."Paragraph 30 a, (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."

4. Der Revisionswerber wurde laut Auszug aus der Anhaltedatei am 25.08.2014 aus der Schubhaft entlassen. Nach Mitteilung des Anhaltezentrums Vordernberg wurde der Revisionswerber am 26.08.2014 abgeschoben. Zwingende öffentliche Interessen stehen daher der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:G301.2009367.1.01

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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