Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.09.2014Norm
SchFG §15Rechtssatz
Rechtssatz 1
§ 15 Abs. 10 SeeSchFG gewährt keinen Ermessensspielraum , sondern es handelt sich beim Widerruf der Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 leg.cit. um eine zwingende Rechtsfolge des § 15 Abs. 10 leg.cit., wenn dessen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. (Revision zulässig)Paragraph 15, Absatz 10, SeeSchFG gewährt keinen Ermessensspielraum , sondern es handelt sich beim Widerruf der Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, leg.cit. um eine zwingende Rechtsfolge des Paragraph 15, Absatz 10, leg.cit., wenn dessen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. (Revision zulässig)
Schlagworte
Ermessen, Organisationsmängel, WiderrufsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W157.2009806.1.01Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014