RS Bvwg 2014/9/15 W157 2009806-1

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Veröffentlicht am 15.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.09.2014

Rechtssatz

Rechtssatz 1

§ 15 Abs. 10 SeeSchFG gewährt keinen Ermessensspielraum , sondern es handelt sich beim Widerruf der Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 leg.cit. um eine zwingende Rechtsfolge des § 15 Abs. 10 leg.cit., wenn dessen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. (Revision zulässig)Paragraph 15, Absatz 10, SeeSchFG gewährt keinen Ermessensspielraum , sondern es handelt sich beim Widerruf der Feststellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, leg.cit. um eine zwingende Rechtsfolge des Paragraph 15, Absatz 10, leg.cit., wenn dessen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. (Revision zulässig)

Schlagworte

Ermessen, Organisationsmängel, Widerrufsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W157.2009806.1.01

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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