RS Vwgh 2008/7/2 2007/10/0005

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Veröffentlicht am 02.07.2008
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;

Rechtssatz

Ausgehend von der Funktion des in Rede stehenden Waldes (der durch erhöhtes Oberflächenwasseraufkommen bewirkten Erosionsgefahr [Bodenabschwemmungen, -abrutschungen] entgegen zu wirken; bei Fehlen des Waldes müssten Maßnahmen zu deren Verhinderung getroffen werden) ist die Auffassung, die Rodeflächen seien aus forstlicher Sicht nicht etwa von zu vernachlässigender Bedeutung, sondern es bestehe im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG unter dem Gesichtspunkt der vom Wald im konkreten Fall wahrgenommenen Schutzfunktion ein besonderes öffentliches Interesse an seiner Erhaltung, nicht rechtswidrig. Ob der Erosionsgefahr auch anders begegnet werden könnte, ist nicht entscheidend. Selbst wenn dies so wäre, änderte dies nämlich nichts daran, dass vom Wald eine besondere Schutzfunktion wahrgenommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100005.X01

Im RIS seit

27.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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