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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Ausgehend von der Funktion des in Rede stehenden Waldes (der durch erhöhtes Oberflächenwasseraufkommen bewirkten Erosionsgefahr [Bodenabschwemmungen, -abrutschungen] entgegen zu wirken; bei Fehlen des Waldes müssten Maßnahmen zu deren Verhinderung getroffen werden) ist die Auffassung, die Rodeflächen seien aus forstlicher Sicht nicht etwa von zu vernachlässigender Bedeutung, sondern es bestehe im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG unter dem Gesichtspunkt der vom Wald im konkreten Fall wahrgenommenen Schutzfunktion ein besonderes öffentliches Interesse an seiner Erhaltung, nicht rechtswidrig. Ob der Erosionsgefahr auch anders begegnet werden könnte, ist nicht entscheidend. Selbst wenn dies so wäre, änderte dies nämlich nichts daran, dass vom Wald eine besondere Schutzfunktion wahrgenommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100005.X01Im RIS seit
27.08.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008