RS Vwgh 2008/7/3 2008/18/0480

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103020
L92407 Betreuung Grundversorgung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32003L0009 Mindestnormen-RL Aufnahme Asylbewerber;
AVG §67a Abs1 Z1;
B-VG Art15a;
EURallg;
Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004 Art9;
GrundversorgungsG Tir 2006 §1 litb;
GrundversorgungsG Tir 2006 §1 litc;
GrundversorgungsG Tir 2006 §2 Abs2;
GrundversorgungsG Tir 2006 §20 Abs2;
GrundversorgungsG Tir 2006 §5 Abs1 lita;
GrundversorgungsG Tir 2006 §5 Abs1 litb;
GrundversorgungsG Tir 2006 §5 Abs1 litc;
GrundversorgungsG Tir 2006 §5 Abs1 litk;
GrundversorgungsG Tir 2006 §9;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 2 Abs. 2 Tiroler Grundversorgungsgesetz ergibt sich, dass die - vom Gesetzgeber in die Richtung organisierter Unterkünfte determinierte - Entscheidung, in welcher Form die Grundversorgung gewährt wird, der Behörde zusteht. Diese wurde vorliegend dahin getroffen, dem Fremden die Grundversorgung durch Unterbringung in einer organisierten Unterkunft (Vollversorgung) anzubieten. Die Weigerung, diese Leistungen entgegenzunehmen, hat der Fremde zu vertreten. Für die hier statt dessen vom Fremden geltend gemachten Ansprüche (Gewährung der Grundversorgung in bestimmter Form, und zwar durch "private Unterbringung und Versorgung mit angemessener Verpflegung für individuell untergebrachte Personen", wofür § 9 Tiroler Grundversorgungsgesetz iVm Art 9 Grundversorgungsvereinbarung Kostenhöchstsätze vorsieht) bietet das Gesetz keine Grundlage. Die im Tiroler Grundversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen in der vom Gesetzgeber bevorzugten Form der Vollversorgung (vgl. ErlRV 412 BlgNR 22. GP zu Art. 9 Grundversorgungsvereinbarung) durch Unterbringung in organisierten Unterkünften iSd § 1 lit. c iVm lit. b und § 2 Abs. 2 Tiroler Grundversorgungsgesetz wurden dem Fremden zu keinem Zeitpunkt verweigert. Die Gewährung hätte insbesondere die sachverhaltsbezogen in Frage kommenden Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, b, c und k Tiroler Grundversorgungsgesetz (Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft, Versorgung mit angemessener Verpflegung, Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Fremde in organisierten Unterkünften und Gewährung der notwendigen Bekleidung) umfasst, wenn der Fremde die Grundversorgung in Form von Sachleistungen entgegen genommen hätte. Dies hat er jedoch mehrmals verweigert.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180480.X01

Im RIS seit

05.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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