Entscheidungsdatum
18.09.2014Norm
AVG 1950 §63 Abs5Spruch
W183 2000596-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 30.07.2012, Zl. 39.829/1/2012, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 30.07.2012, Zl. 39.829/1/2012, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der XXXXXXXX, XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dieser Bescheid wurde den Verfahrensparteien grundbücherlicher Eigentümerin, Landeshauptmann von Burgenland, XXXX und dem Bürgermeister der XXXX zugestellt. Die Zustellung an die XXXX erfolgte am 01.08.2012.1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der XXXXXXXX, römisch 40 , gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dieser Bescheid wurde den Verfahrensparteien grundbücherlicher Eigentümerin, Landeshauptmann von Burgenland, römisch 40 und dem Bürgermeister der römisch 40 zugestellt. Die Zustellung an die römisch 40 erfolgte am 01.08.2012.
2. Mit Schriftsatz vom 13.08.2012, per Fax beim Bundesdenkmalamt am 16.08.2012, 11:56 eingebracht, erhob die XXXX gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung.2. Mit Schriftsatz vom 13.08.2012, per Fax beim Bundesdenkmalamt am 16.08.2012, 11:56 eingebracht, erhob die römisch 40 gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung.
3. Mit Schriftsatz vom 13.09.2012 legte das Bundesdenkmalmt der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Grundbücherliche Eigentümerin des beschwerdegegenständlichen Objektes ist der "Verein XXXX XXXX XXXX. Beschwerdeführerin ist die XXXX.1.1. Grundbücherliche Eigentümerin des beschwerdegegenständlichen Objektes ist der "Verein römisch 40 römisch 40 römisch 40 . Beschwerdeführerin ist die römisch 40 .
1.2. Der Bescheid ist der Beschwerdeführerin am 01.08.2012 zugestellt worden. Die Beschwerde (Berufung) dagegen wurde am 16.08.2012 beim Bundesdenkmalamt eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Grundbuch (letzter Grundbuchsauszug vom 18.09.2014) sowie der Berufung, welche ohne Zweifel seitens der XXXX erhoben wurde ("Die XXXX erhebt gegen den Bescheid....Berufung").2.1. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Grundbuch (letzter Grundbuchsauszug vom 18.09.2014) sowie der Berufung, welche ohne Zweifel seitens der römisch 40 erhoben wurde ("Die römisch 40 erhebt gegen den Bescheid....Berufung").
2.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Rückschein der XXXX, unterzeichnet am 01.08.2012 von einem ihrer Arbeitnehmer sowie aus dem Schriftsatz der Berufung, welche zwar als Datum den 13.08.2012 trägt. Aus dem am oberen Seitenrand gedruckten Datum geht jedoch eindeutig hervor, dass das Fax am 16.08.2012 um 11:56 Uhr an das Bundesdenkmalamt gesendet wurde.2.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Rückschein der römisch 40 , unterzeichnet am 01.08.2012 von einem ihrer Arbeitnehmer sowie aus dem Schriftsatz der Berufung, welche zwar als Datum den 13.08.2012 trägt. Aus dem am oberen Seitenrand gedruckten Datum geht jedoch eindeutig hervor, dass das Fax am 16.08.2012 um 11:56 Uhr an das Bundesdenkmalamt gesendet wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.3.1.1. Aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (Paragraphen eins und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2006/18/0414; VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146 oder VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206), soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird.3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2006/18/0414; VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146 oder VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206), soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird.
Mit dem Wechsel des Rechtsschutzregimes mit Ablauf des 31.12.2013 hat sich (auch) im Regime des Denkmalschutzgesetzes neben der Zuständigkeit über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Bundesdenkmalamtes abzusprechen - hiefür war bisher die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig - auch das Verfahrensrecht geändert.
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 umfasste nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrens-gesetze, Bd. I, 2. Aufl., in E 65 und 67 zu § 63 AVG zitierte Judikatur). Dies galt auch für die Legalpartei (vgl. etwa VwGH 21.09.1995, 93/09/0254). Allerdings hatte der Verwaltungsgerichtshof schon zur Rechtslage bis zum Ablauf des 31.12.2013 hinsichtlich der Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof selbst ausgesprochen, dass eine Legal- oder Formalpartei gerade keine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen könne und ihr daher diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nicht zukomme (VwGH 15.09.1997, 97/10/0120).Bis zum Ablauf des 31.12.2013 umfasste nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben vergleiche etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrens-gesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl., in E 65 und 67 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur). Dies galt auch für die Legalpartei vergleiche etwa VwGH 21.09.1995, 93/09/0254). Allerdings hatte der Verwaltungsgerichtshof schon zur Rechtslage bis zum Ablauf des 31.12.2013 hinsichtlich der Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof selbst ausgesprochen, dass eine Legal- oder Formalpartei gerade keine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen könne und ihr daher diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nicht zukomme (VwGH 15.09.1997, 97/10/0120).
Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird das Recht auf Beschwerdeerhebung an die Verwaltungsgerichte in Art. 132 B-VG wie folgt neu geregelt:Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird das Recht auf Beschwerdeerhebung an die Verwaltungsgerichte in Artikel 132, B-VG wie folgt neu geregelt:
"Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:""Art". 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.(4) Gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.(5) Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden."
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 wurde die Beschwerdelegitimation für Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof in Art. 131 B-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2011) geregelt. Die relevante Bestimmung lautet:Bis zum Ablauf des 31.12.2013 wurde die Beschwerdelegitimation für Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof in Artikel 131, B-VG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2011,) geregelt. Die relevante Bestimmung lautet:
"Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;
in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;
in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.in den Angelegenheiten des Artikel 15, Absatz 5, erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.
(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Absatz eins, angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."
Zu dieser Rechtslage vor Ablauf des 31.12.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Denkmalschutzgesetzes bereits ausgesprochen, dass einem Bürgermeister vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Beschwerderecht zukommt, weil eine Amtsbeschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich gesetzlich eingeräumt ist (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0065). Im Wesentlichen entspricht der geltende Art. 132 Abs. 1 B-VG dem vorherigen Art. 131 Abs. 1 B-VG, womit die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob eine Legalpartei vor Ablauf des 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben konnte, auf die ab 01.01.2014 geltende Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten (und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht) übertragbar ist.Zu dieser Rechtslage vor Ablauf des 31.12.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Denkmalschutzgesetzes bereits ausgesprochen, dass einem Bürgermeister vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Beschwerderecht zukommt, weil eine Amtsbeschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich gesetzlich eingeräumt ist (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0065). Im Wesentlichen entspricht der geltende Artikel 132, Absatz eins, B-VG dem vorherigen Artikel 131, Absatz eins, B-VG, womit die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob eine Legalpartei vor Ablauf des 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben konnte, auf die ab 01.01.2014 geltende Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten (und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht) übertragbar ist.
Es ist daher zu überprüfen, ob dem Landeshauptmann, dem Bürgermeister und der Gemeinde, die in Unterschutzstellungsverfahren zweifelsohne Legalparteien sind (§ 26 Z 1 DMSG), durch den einfachen Gesetzgeber im Denkmalschutzgesetz ein Beschwerderecht im Sinne des Art. 132 Abs. 5 B-VG eingeräumt wurde. Dies ist - wie sich aus dem DMSG idF BGBl. I Nr. 92/2013 ergibt - nicht der Fall. Lediglich für das Bundesdenkmalamt wurde in den §§ 5 Abs. 8 und 26 Z 7 DMSG eine Beschwerde- und Revisionslegitimation verankert. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch keine Übergangsregelungen für von Legalparteien vor dem 31.12.2013 eingebrachte Berufungen normiert. Daraus folgt, dass die (nunmehrige) Beschwerde der XXXX mangels Beschwerdelegitimation unzulässig und somit gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen ist.Es ist daher zu überprüfen, ob dem Landeshauptmann, dem Bürgermeister und der Gemeinde, die in Unterschutzstellungsverfahren zweifelsohne Legalparteien sind (Paragraph 26, Ziffer eins, DMSG), durch den einfachen Gesetzgeber im Denkmalschutzgesetz ein Beschwerderecht im Sinne des Artikel 132, Absatz 5, B-VG eingeräumt wurde. Dies ist - wie sich aus dem DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, ergibt - nicht der Fall. Lediglich für das Bundesdenkmalamt wurde in den Paragraphen 5, Absatz 8 und 26 Ziffer 7, DMSG eine Beschwerde- und Revisionslegitimation verankert. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch keine Übergangsregelungen für von Legalparteien vor dem 31.12.2013 eingebrachte Berufungen normiert. Daraus folgt, dass die (nunmehrige) Beschwerde der römisch 40 mangels Beschwerdelegitimation unzulässig und somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen ist.
3.2.3. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der XXXX verspätet eingebracht wurde. Die für Berufungen vorgesehene Berufungsfrist betrug gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Wie bereits festgestellt, wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 01.08.2012 nachweislich zugestellt, jedoch wurde erst am 16.08.2012 und somit um einen Tag verspätet die Berufung eingebracht.3.2.3. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der römisch 40 verspätet eingebracht wurde. Die für Berufungen vorgesehene Berufungsfrist betrug gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG zwei Wochen. Wie bereits festgestellt, wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 01.08.2012 nachweislich zugestellt, jedoch wurde erst am 16.08.2012 und somit um einen Tag verspätet die Berufung eingebracht.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar wurde oben ausgeführt, warum das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes die Meinung vertritt, dass die Beschwerde der Legalparteien zurückzuweisen ist, allerdings wäre in Übergangsfällen, in denen wie gegenständlich die Entscheidungsfrist bereits im Berufungsverfahren vor dem 31.12.2013 abgelaufen ist, den Legalparteien bis zum 31.12.2013 eine Sachentscheidung zugestanden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar wurde oben ausgeführt, warum das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes die Meinung vertritt, dass die Beschwerde der Legalparteien zurückzuweisen ist, allerdings wäre in Übergangsfällen, in denen wie gegenständlich die Entscheidungsfrist bereits im Berufungsverfahren vor dem 31.12.2013 abgelaufen ist, den Legalparteien bis zum 31.12.2013 eine Sachentscheidung zugestanden.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Beschwerdelegimitation, Gemeinde, Legalpartei,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000596.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014