RS Vwgh 2008/7/3 2006/12/0217

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Veröffentlicht am 03.07.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §15a;
BDG 1979 §38 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Im Verfahren zur amtswegigen Versetzung in den Ruhestand nach § 15a BDG 1979 spielt die Frage der disziplinarrechtlichen Sanktion keine Rolle; im nun vorliegenden Zusammenhang ist ausschließlich auf das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinn des § 38 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 abzustellen, sodass wegen der Art und der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzung dessen Belassung in der Dienststelle nicht mehr vertretbar erscheint. Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15a Abs. 1 BDG 1979 iVm § 38 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. ist als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes zu sehen (vgl. etwa den Bescheid der Berufungskommission vom 31. Juli 2001, 32/10-BK/01, betreffend den Fall einer Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006120217.X01

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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