TE Bvwg Beschluss 2014/9/19 W187 2008585-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2014
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Entscheidungsdatum

19.09.2014

Norm

BVergG 2006 §12 Abs1 Z2
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §318 Abs1
BVergG 2006 §318 Abs1 Z1
BVergG 2006 §318 Abs1 Z4
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs2
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §328 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W187 2008585-2/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang POINTNER als Beisitzer der der Auftraggeberseite und die fachkundige Laienrichterin Mag. Corinna GREGER als Beisitzerin der Auftragnehmerseite in dem Nachprüfungsverfahren eingeleitet über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. AAAA, 2. BBBB, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, XXXX, auf Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme in dem Vergabeverfahren "Sanierung der Altlast N 6 Aluminiumschlackendeponie" der Auftraggeberin BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H., XXXX, vertreten durch die vergebende Stelle Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, XXXX, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Ersatz der Pauschalgebühr vom 6. Juni 2014, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang POINTNER als Beisitzer der der Auftraggeberseite und die fachkundige Laienrichterin Mag. Corinna GREGER als Beisitzerin der Auftragnehmerseite in dem Nachprüfungsverfahren eingeleitet über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. AAAA, 2. BBBB, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, römisch 40 , auf Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme in dem Vergabeverfahren "Sanierung der Altlast N 6 Aluminiumschlackendeponie" der Auftraggeberin BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H., römisch 40 , vertreten durch die vergebende Stelle Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, römisch 40 , auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Ersatz der Pauschalgebühr vom 6. Juni 2014, beschlossen:

A)

Die Antragstellerin ist gemäß § 318 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG iVm §§ 1 und 2 Abs 2 BVwG-PauschGebV Vergabe verpflichtet, den Betrag von €Die Antragstellerin ist gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BVergG in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 Absatz 2, BVwG-PauschGebV Vergabe verpflichtet, den Betrag von €

15.390 binnen sieben Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Am 6. Juni 2014 beantragte die Bietergemeinschaft bestehend 1. AAAA,

2. BBBB, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, XXXX, neben anderen Anträgen die Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme in dem Vergabeverfahren, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und denn Ersatz der Pauschalgebühr in dem Vergabeverfahren "Sanierung der Altlast N 6 Aluminiumschlackendeponie" der Auftraggeberin BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H., XXXX, vertreten durch die vergebende Stelle Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, XXXX. Sie bezahlte für diese Anträge insgesamt Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.078.2. BBBB, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, römisch 40 , neben anderen Anträgen die Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme in dem Vergabeverfahren, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und denn Ersatz der Pauschalgebühr in dem Vergabeverfahren "Sanierung der Altlast N 6 Aluminiumschlackendeponie" der Auftraggeberin BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H., römisch 40 , vertreten durch die vergebende Stelle Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, römisch 40 . Sie bezahlte für diese Anträge insgesamt Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.078.

Am 16. Juni 2014 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2008585-1/10E die beantragte einstweilige Verfügung.

Mit Erkenntnis vom 25. Juli 2014, W187 2008585-2/14E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2014, W187 2008585-2/13Z, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin auf, die im Spruch genannte Pauschalgebühr zu entrichten.

Mit E-Mail vom 3. August 2014 ersuchte die Antragstellerin um Rücknahme der Aufforderung zur Bezahlung weiterer Gebühren, hilfsweise um Erlassung eines bekämpfbaren Rechtsaktes, damit sie diese beeinspruchen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die BALSA Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H. führt unter der Bezeichnung "Sanierung der Altlast N 6 Aluminiumschlackendeponie" ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip durch. Der CPV-Code ist 90722000 - Umweltsanierung. Es handelt sich um einen prioritären Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert beträgt € 175 Mio ohne USt. Dazu veröffentlichte die Auftraggeberin im Supplement zum Amtsblatt der EU und im Amtlichen Lieferungsanzeiger eine Bekanntmachung. Die Teilnahmefrist ist am 27. Jänner 2014 abgelaufen. Die Antragstellerin hat fristgerecht einen Teilnahmeantrag abgegeben. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 sowie vom 24. März 2014 wurde die Antragstellerin zur Aufklärung einzelner Punkte in ihrem Teilnahmeantrag aufgefordert. Die Antragstellerin hat fristgerecht die Nachreichungen erbracht. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 verständigte die Auftraggeberin die Antragstellerin von der Nicht-Zulassung zur Teilnahme an der 2. Stufe des Vergabeverfahrens. (Unterlagen des Vergabeverfahrens).

Am 16. Juni 2014 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2008585-1/10E die beantragte einstweilige Verfügung. (W187 2008585-1/10E)

Mit Erkenntnis vom 25. Juli 2014, W187 2008585-2/14E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. (W187 2008585-2/14E)

Mit Schreiben vom 25. Juli 2014, W187 2008585-2/13Z, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin auf, die im Spruch genannte Pauschalgebühr zu entrichten. (W187 2008585-2/13Z)

Mit E-Mail vom 3. August 2014 ersuchte die Antragstellerin um Rücknahme der Aufforderung zur Bezahlung weiterer Gebühren, hilfsweise um Erlassung eines bekämpfbaren Rechtsaktes, damit sie diese beeinspruchen könne. (W187 2008585-2/15)

Die Auftraggeberin hat das Vergabeverfahren weder widerrufen noch den Zuschlag erteilt (Stellungnahme der Auftraggeberin)

Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von €

3.078. (W187 2008585-1/6G)

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Soweit Schriftstücke von der Antragstellerin vorgelegt wurden, spricht der Anschein für ihre Echtheit. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als sie unwidersprochen blieben. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9 Abs 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Der Senat besteht gemäß § 292 Abs 2 BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer aus dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 291, BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Der Senat besteht gemäß Paragraph 292, Absatz 2, BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer aus dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.

Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 311, BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.

Gemäß § 12 Abs 1 Z 2 BVergG erfolgen Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens € 207 000 beträgt.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG erfolgen Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens € 207 000 beträgt.

Gemäß § 318 Abs 1 BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs 1, 328 Abs 1 und § 331 Abs 1 und 2 BVergG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und Paragraph 331, Absatz eins und 2 BVergG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

1. Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.

2. ...

4. Für Anträge gemäß § 328 Abs 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.4. Für Anträge gemäß Paragraph 328, Absatz eins, ist eine Gebühr in der Höhe von 50 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

5. ...

8. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Z 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.8. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 7 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

Gemäß § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs 1 und 331 Abs 1 und 2 BVergG 2006 und für Anträge gemäß § 135 BVergGVS 2012 in Verbindung mit den §§ 320 Abs 1 und 331 Abs 1 und 2 BVergG 2006 bei Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich jeweils eine Pauschalgebühr von € 2.052 zu entrichten.Gemäß Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 BVergG 2006 und für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 BVergG 2006 bei Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich jeweils eine Pauschalgebühr von € 2.052 zu entrichten.

Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs 1 und 2 und 180 Abs 1 und 2 BVergG 2006 und § 10 Abs 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs 2 BVwG-PauschGebV Vergabe das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 180 Absatz eins und 2 BVergG 2006 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BVwG-PauschGebV Vergabe das Sechsfache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Vorschreibung der Pauschalgebühr

Die Auftraggeberin schreibt einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich in einem Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip aus. Die Antragstellerin hat die für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für diese Anträge gemeinsam € 3.078 an Pauschalgebühren bezahlt. Davon entfallen Pauschalgebühren in der Höhe von € 2.052 auf den Nachprüfungsantrag und € 1.026 auf den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Die Antragstellerin hat ihre Anträge nicht zurückgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch und entschied über beide Anträge.

Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 318 Abs 1 BVergG mit der Überreichung der Anträge gemäß § 320 Abs 1 BVergG und § 328 Abs 1 BVergG (zum insofern vergleichbaren § 177 BVergG 2002 VwGH 30. 6. 2004, 2004/04/0081, VwSlg 16.395 A; Reisner in Schramm/????Aicher/??Fruhmann (Hrsg), BVergG² [2009] § 318 Rz 10).Die Gebührenschuld entsteht gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG mit der Überreichung der Anträge gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG und Paragraph 328, Absatz eins, BVergG (zum insofern vergleichbaren Paragraph 177, BVergG 2002 VwGH 30. 6. 2004, 2004/04/0081, VwSlg 16.395 A; Reisner in Schramm/????Aicher/??Fruhmann (Hrsg), BVergG² [2009] Paragraph 318, Rz 10).

Wann der Antragstellerin der geschätzte Auftragswert, der sich zumindest in den Sachverhaltsdarstellungen der einstweiligen Verfügung findet und wohl auch aus der Angebotssumme des Angebots der Antragstellerin erkennbar ist, bekannt geworden ist, ist ohne Belang (VwGH 28. 7. 2004, 2004/04/0101, VwSlg 16.419 A).

Die Höhe der Gebührenschuld hängt von der gewählten Auftragsart, einem Dienstleistungsauftrag, dem geschätzten Auftragswert, hier €

175 Mio, und den gestellten Anträgen, hier einem Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des Auftraggebers und einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.

Da der geschätzte Auftragswert von € 175 Mio mehr als das Zwanzigfache des Schwellenwerts gemäß § 12 Abs 1 Z 2 BVergG von €Da der geschätzte Auftragswert von € 175 Mio mehr als das Zwanzigfache des Schwellenwerts gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG von €

207 000 ausmacht, schuldet die Antragstellerin gemäß § 2 Abs 2 BVwG-PauschGebV Vergabe das Sechsfache der gemäß § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe geschuldeten Gebühr. Dies ergibt für den Nachprüfungsantrag gemäß § 318 Abs 1 Z 1 BVergG iVm §§ 1 und 2 Abs 2 BVwG-PauschGebV Vergabe eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 12.312. Für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung schuldet die Antragstellerin die Hälfte der für den Nachprüfungsantrag geschuldeten Pauschalgebühr, somit € 6.156. Insgesamt sind daher mit Einbringung des Nachprüfungsantrags € 18.468 an Pauschalgebühren fällig geworden. Da die Antragstellerin € 3.078 an Pauschalgebühren bereits bezahlt hat, sind noch € 15.390 offen und von ihr zu bezahlen.207 000 ausmacht, schuldet die Antragstellerin gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BVwG-PauschGebV Vergabe das Sechsfache der gemäß Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe geschuldeten Gebühr. Dies ergibt für den Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 Absatz 2, BVwG-PauschGebV Vergabe eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 12.312. Für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung schuldet die Antragstellerin die Hälfte der für den Nachprüfungsantrag geschuldeten Pauschalgebühr, somit € 6.156. Insgesamt sind daher mit Einbringung des Nachprüfungsantrags € 18.468 an Pauschalgebühren fällig geworden. Da die Antragstellerin € 3.078 an Pauschalgebühren bereits bezahlt hat, sind noch € 15.390 offen und von ihr zu bezahlen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe die in der rechtlichen Begründung erwähnten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe die in der rechtlichen Begründung erwähnten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstleistungsauftrag, einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag,
Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung, Nichtigerklärung
Auftraggeberentscheidung, Pauschalgebührenersatz,
Provisorialverfahren, Teilnahmeantrag, Umweltsanierungsmaßnahme,
Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W187.2008585.2.01

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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