RS Vwgh 2008/7/3 2006/12/0217

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Veröffentlicht am 03.07.2008
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §15a Abs1;

Rechtssatz

Es trifft im Hinblick auf den Wortlaut des § 15a Abs. 1 BDG 1979 vor dem Hintergrund der Materialien zum Pensionsreformgesetz 2001 zu, dass das wichtige dienstliche Interesse im Sinn des § 15a Abs. 1 BDG 1979 von solchem Gewicht sein muss, dass es eine Versetzung bzw. eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, sodass ein dienstliches Interesse von geringerem Gewicht nicht zu einer amtswegigen Versetzung in den Ruhestand hinreicht. Überdies gilt, dass kein dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand bestehen kann, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006120217.X02

Im RIS seit

18.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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