Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.09.2014Norm
BVergG 2006 §106 Abs8Rechtssatz
Rechtssatz 1
Unter einer TCO-Rechnung ( "Total Cost of Ownership"-Rechnung) sind alle für die Auftraggeberin anfallenden Kosten zu verstehen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kosten an die Auftragnehmerin zu bezahlen sind oder die Auftraggeberin diese auf eine andere Art zu tragen hat. Die Auftraggeberin drückt damit aus, dass sie wissen will, welche Kosten der Lösungsvorschlag des Bieters i n s g e s a m t verursacht, gleich wem sie diese Kosten bezahlt. Daher verlangt sie insbesondere im Preisblatt auch die Angabe von Kosten, die der Bieter nicht trägt, die die Auftraggeberin jedoch aufgrund der Lösung des Bieters tragen muss, um ein funktionierendes System zur Verfügung zu haben. Kann der Bieter die Kosten nicht selbst ermitteln, steht es ihm frei, für die von ihm benötigten Hardware- und Softwarekomponenten die der Auftraggeberin entstehenden Kosten vor Angebotslegung zu erfragen.
Schlagworte
externe Kosten, Gesamtkosten, Preisblatt, unvollständiges AngebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W187.2010665.2.01Zuletzt aktualisiert am
29.10.2014