RS Vwgh 2008/7/3 2007/12/0118

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Veröffentlicht am 03.07.2008
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs3 idF 1999/I/010;

Rechtssatz

Hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig remonstriert und wäre die Dienstzuteilung auf Grund dieser Remonstration nicht schriftlich wiederholt worden, hätte sie aus dem Grunde des § 44 Abs. 3 letzer Satz BDG 1979 als zurückgezogen gegolten. Nun hat der Beschwerdeführer aber seinen Antrag auf Bescheiderlassung ausdrücklich nur für den Fall gestellt, dass die Weisung "nicht zurückgezogen" werde. Wäre durch die Unterlassung einer (zeitnahen) schriftlichen Wiederholung der Weisung die Rückziehungsfiktion des letzten Satzes des § 44 Abs. 3 BDG 1979 eingetreten, so wäre auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung nicht wirksam geworden. Eine Säumnis der erstinstanzlichen Behörde wäre (bei Erhebung des Devolutionsantrages) nicht vorgelegen, sodass dieser rechtens zurückzuweisen gewesen wäre. Die Dienstzuteilung selbst wäre niemals wirksam geworden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120118.X02

Im RIS seit

03.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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